weitere Betriebsstätten

Allgemeines

Die Anzeigen betreffend die Errichtung weiterer Betriebsstätten haben grundsätzlich bei den für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beilage des Originalgewerbescheines zu erfolgen. Falls die Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte nicht den vollen Umfang des Hauptgewerbestandortes beinhalten soll, ist dies am Formular zu vermerken.

Ausnahmen:
Der Genehmigungspflicht unterliegen die Errichtung weiterer Betriebsstätten betreffend: „Waffengewerbe“, „Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln, sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)“ und „Sprengungsunternehmen“ und fallen somit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. des Amtes der OÖ. Landesregierung.

Gebühren:

Gebührenfrei, außer bei Bewilligungspflicht!

Dauer:

Die Anzeigen betreffend die Errichtung weiterer Betriebsstätten können hieramts grundsätzlich innerhalb weniger Tage bescheidmäßig erledigt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es zu Verzögerungen kommen kann, wenn der Hauptgewerbestandort seitens der dort zuständigen Behörde noch nicht ans Zentrale Gewerberegister gemeldet wurde. Dies macht die Einholung einer schriftlichen Gewerberegisterauskunft erforderlich.

Bemerkt wird:

Die Errichtung weiterer Betriebsstätten ist grundsätzlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Ausnahme, jene die einer Bewilligung unterliegen) und können frühestens mit Datum des Einlangens zur Kenntnis genommen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen späteren Zeitpunkt bekanntzugeben.

Meldepflichten:

Jede Errichtung einer weiteren Betriebsstätte ist meldepflichtig, und das Gewerbe darf am weiteren Standort erst nach der entsprechenden Anzeige ausgeübt werden.

Zuständig