Betriebsanlagen

Allgemein:
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient und nicht nur vorübergehend eingerichtet ist.

Darunter ist sowohl z.B. ein Schlosser- oder Gastgewerbebetrieb, ein Kfz-Abstellplatz, ein Magazin oder ein Lagerplatz zu verstehen. Aus der obigen Aufzählung ist bereits ersichtlich, dass es sich nicht unbedingt um eine Baulichkeit handeln muss, sondern dass es auf die Zweckbestimmung ankommt. Jedoch ist es wesentlich, dass die Einrichtung für eine regelmäßige Tätigkeit bestimmt sein muss. Vorübergehend wird eine Tätigkeit dann ausgeübt, wenn z.B. die Einrichtung nur für Arbeiten an Ort und Stelle (Baustelle) bestimmt ist.

Betriebsanlagen branchenspezifisch

Nachbarbeschwerden bei Betriebsanlagen:

Treten aus einer bestimmten gewerblichen Betriebsanlage über Gebühr belästigende oder gesundheitsbeeinträchtigende Emissionen (Lärm, Staub etc....) so hat die zuständige Gewerbebehörde, d. h. die Fachabteilung für Bau-, Anlagen- und Wasserrecht, Dienststelle Anlagen- und Wasserrecht dies zu prüfen und, so notwendig, ein Verfahren zur Hintanhaltung dieser Missstände durchzuführen.

USP.GV - Betriebsanlagengenehmigung

Wirtschaftskammer: Merkblätter und Informationsmaterial

Zuständig