Veranstaltungsstättenbewillgungen

Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder betrieben werden.

Die Bewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.

Der Antrag ist formlos, unter Anschluss der gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz erforderlichen Unterlagen, zu stellen.

Zuständig