Veranstaltungen - anzeigepflichtig

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder bewilligungs- noch meldepflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen.

Mindesterfordernisse

Die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz bestimmt, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben.

Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit über die o.a. Verordnung hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind.

Gebühren (nur wenn eine bescheidmäßige Erledigung erforderlich ist)

  • 14,30 Euro Stempelgebühr
  • 18,00 Euro Verwaltungsabgabe

Zuständig