Veranstaltungen - meldepflichtig

Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:

  1. Kleinveranstaltungen gem. § 2 Z. 6 (Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des § 4 Abs. 2 zu erwarten ist)
  2. Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 (Veranstaltungen im Tourneebetrieb) durchgeführt werden
  3. Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind

Mindesterfordernisse

Die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz bestimmt, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben.

Gebühren: keine

Zuständig