Zustimmungserklärung zur Eheschließung

Einer der beiden Verlobten ist minderjährig:

Gem. § 21 Abs.2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die formale Zustimmung der Eltern bzw. der Sachwalterin/des Sachwalters ist erforderlich. Bitte nehmen Sie mit dem zuständigen Standesamt direkten Kontakt auf!

Männer und Frauen (zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr und nur wenn der künftige Ehegatte volljährig ist) benötigen:

  • eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ehemündigkeitserklärung des Vormundschaftsgerichtes;
  • die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter/des(r) gesetzlichen Vertreters(in).

Unter gewissen Umständen kann die verweigerte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/ des(r) gesetzlichen Vertreters(in) zur Eingehung der Ehe durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden. Die Zustimmungserklärung zur Eheschließung wird von jedem Standesamt entgegen genommen.