Wasserbenützungsgebühr

Die Fachabteilung für Steuerangelegenheiten ist in Bezug auf die Wasserbenützungsgebühr ausschließlich Verrechnungsstelle. Anregungen, Wünsche und Beschwerden sind daher an die Stadtbetriebe Steyr GmbH (Tel. 07252/899-0), Bereich Wasser bzw. an die Geschäftsführung der zu richten.


Fachabteilung für Steuerangelegenheiten
Stadtplatz 27, 2. Stock, Zi. 204
Tel. 07252/575-228, 209
FAX: 07252/575-409
E-Mail: steuern@steyr.gv.at


Gebührenhöhe

Der Gebührenschuldner hat für die Benützung der Wasserversorgungsanlage und den Bezug von Wasser aus dieser Anlage eine Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. 

Die Höhe der Wasserbenützungsgebühr beträgt 1,79 Euro (exkl. USt) pro Kubikmeter, des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen, mittels Zähler gemäß § 8 Wasserleitungsordnung der Stadt Steyr gemessenen, Wassers. Jeder angefangene Kubikmeter Wasser ist als voll zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage bildet der Wasserverbrauch des vorangegangenen Bezugsjahr. 

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Wassergebührenordnung. Den Link dazu finden Sie unter „Weitere Informationen“.

Vorschreibung und Einhebung der Gebühr

Die Wasserbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausbesitzabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. Eine Vorauszahlung (Akontozahlung) ist jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis des Wasserverbrauchs des Vorjahres und der gültigen Wasserbenützungsgebühr berechnet. Die Vorauszahlungsbeträge können, im Fall großer Verbrauchsabweichungen, seitens der Stadt Steyr jederzeit angepasst werden. Diese Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenabrechnung, welche am 15. Februar eines jeden Jahres fällig ist, in Abzug zu bringen. Bei einem Wasserneubezug richtet sich die Höhe der Vorauszahlungsbeträge nach einem geschätzten Wasserverbrauch. 

Weitere Informationen

SBS Steyr – Stadtbetriebe Steyr – Bereich Wasser

SBS Steyr - Stadtbetriebe Steyr - Gebühren

Land Oberösterreich – Informationen zur Wasserbenützungsgebühr

Wassergebührenordnung

Wasserleitungsordnung

Zuständig