Standortverlegungen

Allgemeines

Die Anzeigen betreffend die Standortverlegung haben grundsätzlich bei den für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beilage des Originalgewerbescheines zu erfolgen.

Ausnahmen:

Der Genehmigungspflicht unterliegen die Verlegungen betreffend: „Waffengewerbe“, „Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln, sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen)“ und „Sprengungsunternehmen“ und fallen somit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. des Amtes der OÖ. Landesregierung.

Gebühren:

Keine Gebühren, außer bei Genehmigungspflicht!

Dauer:

Die Anzeigen betreffend Standortverlegungen können hieramts grundsätzlich innerhalb weniger Tage bescheidmäßig erledigt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es zu Verzögerungen kommen kann, wenn der zu verlegende Standort seitens der dort zuständigen Behörde noch nicht ans Zentrale Gewerberegister gemeldet wurde. Dies macht die Einholung einer schriftlichen Gewerberegisterauskunft erforderlich.

Bemerkt wird:

Standortverlegungen sind grundsätzlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Ausnahme, jene die einer Bewilligung unterliegen) und können frühestens mit Datum des Einlangens zur Kenntnis genommen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen späteren Zeitpunkt bekanntzugeben.

Meldepflichten:

Jede Standortverlegung ist meldepflichtig, und das Gewerbe darf am neuen Standort erst nach der entsprechenden Anzeige ausgeübt werden.

Zuständig