Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln an Gewerbebetriebe

Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln an Gewerbebetriebe

beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 29.10.1992

§1 Förderungszielsetzungen

Die Stadt Steyr fördert freiwillig nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hiefür im jeweiligen Finanzjahr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des freien Ermessens Investitionen von Gewerbebetrieben, die entweder der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze oder der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in Steyr dienen. In diesem Zusammenhang werden auch Betriebsneugründungen bzw. Betriebsübernahmen gefördert. Abweichungen von diesen Richtlinien in einzelnen Förderungsfällen kann nur der Gemeinderat der Stadt Steyr beschließen.

§2 Förderungsvoraussetzungen

Die Förderungsmittel dürfen, abgesehen von Betriebsneugründungen und Standortverlegungen im Bereich der Stadt Steyr sowie Betriebsübernahmen, nur zur Durchführung von Betriebsverbesserungen oder zur Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen u. dgl. oder für bauliche Maßnahmen verwendet werden, wenn diese

a) eine produktivitätssteigernde, rationellere Arbeitsweise bewirken und zur Sicherung der Arbeitsplätze oder deren Ausbau dienen oder

b) der Modernisierung des Betriebes dienen oder eine Standorterhaltung des Unternehmens gewährleisten oder die besonders innovativ sind (technische Neuerungen und Ähnliches) oder

c) eine im überwiegenden Interesse der Stadt gelegene Erhöhung des Umweltschutzes bewirken oder

d) durch die Absiedlung von Gewerbebetrieben aus zentraler verursacht werden. Förderungsmittel dürfen auch zu Betriebsneugründungen und Betriebsübernahmen gewährt werden.

§3 Nahversorgungsunternehmen

Die Gewährung von Förderungsmitteln der Stadt Steyr ist auch zur Standorterhaltung und Gründung von Nahversorgungsunternehmen im Sinne der Richtlinien für die Förderung von Nahversorgungsbetrieben durch das Land Oberösterreich, Zahl: Wi(Ge)-60.016/7-1990, möglich. Hiefür kann nach Maßgabe des Versorgungsinteresses ein einmaliger Zuschuss bis zur Hälfte des jährlichen Sachaufwandes (Betriebskosten) gewährt werden.

§4 Arten der Förderung

(1) Die Förderung von Gewerbebetrieben erfolgt grundsätzlich durch Gewährung eines Zinsenzuschusses für ein zweckgebundenes Investitionsdarlehen eines Kreditinstitutes bis maximal 3 Prozentpunkte der Zinsenlast, höchstens aber Euro 14.534,56 im Jahr beschränkt auf die Dauer von 5 Jahren.

Weiters bestehen folgende Förderungsmöglichkeiten:

a) Bereitstellung von gemeindeeigenen Grundstücken:

1. Ermäßigung des Kaufpreises durch Zuerkennung entsprechender Förderungsmittel.
2. Einräumung eines Baurechtes.
3. Gewährung von Stundungen unter Verzicht auf Stundungszinsen auf eine Höchststundungsdauer von 3 Jahren, jedoch wertgesichert nach dem jeweils zuletzt vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex.
4. Gewährung von Ratenzahlungen auf maximal 10 Jahre unverzinst, jedoch wertgesichert nach dem Index für Verbraucherpreise.

b) Erleichterung bei der Zahlung öffentlicher Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Rechtsvorschriften, wie z. B. Anliegerleistungen oder Aufschließungsbeiträge nach der Oö Bauordnung und Kanalanschlussgebühren sowie bei der Tragung der Kosten der Errichtung wasserrechtlich vorgeschriebener Anlagen durch

1. Stundung der jeweiligen Abgabe bis zu einer Höchststundungsdauer 3 Jahren oder Gewährung einer Ratenzahlung.
2. Gewährung eines Zweckzuschusses bis zur Höhe der jeweiligen Abgabe.
3. Beiträge für die Kosten der Errichtung wasserrechtlich vorgeschriebener Anlagen.

c) durch Refundierung der Lohnsummensteuerbeträge bis zu 50 % der der Gemeinde zustehenden Lohnsummenzusteuererträge in Form eines Zweckzuschusses.

d) eine nicht rückzahlbare Beihilfe

1. bei Kleinbetrieben gem. § 6 kann eine Beihilfe von höchstens Euro 1.816,82 gewährt werden. Sie darf jedoch 50 % der getätigten Investitionen nicht überschreiten
2. an sonstige Gewerbebetriebe kann eine nicht rückzahlbare Beihilfe bis höchstens 25 % der Investitionssumme gewährt werden. Bei der Festlegung des Beihilfenprozentsatzes ist auf die Betriebsart, die Betriebsgröße und die Arbeitsplatzsituation besonders Bedacht zu nehmen.

e) von Sachzuwendungen, wie unentgeltliche Beistellung von Sachleistungen, wie Material, Veranstaltungsräume, Maschinen, Geräte oder unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Das Gesamtausmaß dieser Sachzuwendungen darf den Geldwert von Euro 14.534,56 nicht überschreiten.

f) in Sonderfällen bei besonderem Interesse der Stadt, bei Betriebsansiedlungen mit weentlicher struktureller Relevanz, die Übernahme von Haftungen oder Bürgschaften bei der Aufnahme von öffentlich geförderten Krediten.

g) Befürwortung von Ansuchen um Förderungsmaßnahmen anderer Gebietskörperschaften.

(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen, Bedingungen oder Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

§5 Förderungswerber

(1) Förderungswerber können sein:

a) Einzelpersonen
b) juristische Personen
c) Personengesellschaften des Handelsrechtes
d) Personalvereinigungen ohne Vereinscharakter

(2) Der Förderungswerber muss im Besitze einer aufrechten Gewerbeberechtigung sein und seinen Standort im Verwaltungsbereich der Stadt Steyr haben. Er hat seine Gewerbeberechtigung selbst oder durch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer auszuüben oder muss Pächter oder Fortbetriebsberechtigter im Sinne der Gewerbeordnung 1973 sein.

(3) Aus der Prüfung der finanziellen Situation des Förderungswerbers muss sich glaubhaft ergeben, dass dieser die Rückzahlungsverpflichtungen für das aufgenommene Darlehen erbringen kann.

§6 Kleingewerbebetriebe

(1) Als Kleinbetriebe der gewerblichen Wirtschaft sind Gewerbebetriebe anzusehen, die

a) nach ihrer betriebswirtschaftlichen Struktur im Absatz ihrer Sach- und Dienstleistungen regelmäßig ortsgebunden sind und
b) unter persönlicher und mittätiger Leitung des Betriebsinhabers stehen und
c) im Vergleich mit anderen Betrieben gleicher Branchen- oder Betriebsart eine verhältnismäßig kleine Leistungskapazität aufweisen und
d) eine jährliche Umsatzhöhe von höchstens Euro 436.037,00 aufweisen.

(2) Betreibt ein Kleingewerbeförderungswerber mehrere Gewerbe, so kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn die Summe der Umsätze aus diesen Gewerben je Standort die Höchstumsatzgrenze von Euro 436.037,00 nicht überschreitet.

§7 Auszahlungen bzw. Erbringung der Förderung

(1) Die Auszahlung der einmaligen, nicht rückzahlbaren Beihilfe in der jeweils genehmigten Höhe hat jeweils direkt auf ein bekanntzugebendes Bankkonto des Förderungswerbers zu erfolgen.

(2) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse in der genehmigten Höhe erfolgt halbjährlich im Nachhinein.

(3) Die Sachaufwendungen werden durch direkte Leistung oder Übergabe an den Förderungswerber durch die Stadt Steyr erbracht.

§8 Bedingungen und Auflagen

Zur Sicherung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung können Auflagen oder Bedingungen gestellt bzw. Sicherstellungen verlangt werden. Der Förderungswerber hat sich schriftlich zur Einhaltung oder Übernahme dieser zu verpflichten.

§9 Rechtsanspruch

(1) Der Förderungswerber besitzt keinerlei Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Steyr.

(2) Durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen der Stadt Steyr keine wie immer gearteten Verpflichtungen.

§10 Ausschluss von der Förderung

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

a) der Zweck der Investition trotz einer Förderung vermutlich nicht erreicht werden kann;
b) die Förderung nicht ausschließlich für Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 verwendet werden soll;
c) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 nicht vorliegen;
d) das Förderungsansuchen unrichtige Angaben enthält;
e) bezüglich des Förderungswerbers Ausschließungsgründe zur Gewerbeausübung gemäß § 13 Gewerbeordnung 1973 i. d. g. F. bestehen.

(2) Werden die unter Abs. 1 angeführten Ausschließungsgründe erst im Lauf der Förderung bekannt, so ist die weitere Zahlung von Zinsenzuschüssen sofort einzustellen. Einmalige Beihilfen und bis dahin ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Steyr samt 10 % Zinsen ab dem Tag der Zuzählung zurückzuzahlen. Sachzuwendungen bzw. deren Verkehrswert sind binnen dieser Frist rückzuerstatten.

§11 Einstellung der Förderung

(1) Wenn Umstände eintreten, die entweder in der Person des Förderungswerbers bzw. in seinem Vermögen oder in der Führung des geförderten Unternehmens liegen, die den beabsichtigten Erfolg der Förderungsmaßnahmen beeinträchtigen oder ausschließen oder wenn vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden, erfolgt keine bzw. keine weitere Auszahlung des Zinsenzuschusses bzw. Übernahme des Zinsendienstes.

(2) Eine solche Tatsache liegt insbesondere vor, wenn

a) über das Vermögen des Darlehensnehmers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögens nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile desselben bewilligt werden (siehe § 13 (3) Gew0.);
b) der Betrieb oder die Niederlassung in der Stadt Steyr vom Förderungswerber selbst nicht mehr geführt wird (Veräußerung, Verpachtung, Stillegung, Auflösung, Bestellung eines Kurators oder Beistandes für den Unternehmer usw.);
c) wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert werden;
d) ein Rückgang des Wirtschaftserfolges den Weiterbestand des Betriebes bedroht;
e) die Schuld durch Dritte übernommen wird; der nachträgliche Wechsel des Darlehensgebers während der Förderungsdauer ist jedoch zulässig und bedarf der Zustimmung durch das übernehmende und übergebende Geldinstitut. Eine neuerliche Beschlussfassung ist nicht mehr erforderlich;
f) der Förderungswerber den Zinsenzuschuss an Dritte zediert, mit Ausnahme einer Zedierung an das kreditgewährende Geldinstitut;
g) der Förderungswerber die ihm auferlegten Bedingungen nicht einhält oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen, Bedingungen und Sicherstellungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten bzw. vereitelt worden sind;
h) der Förderungswerber die Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen verweigert oder Bilanzen und Rechnungsabschlüsse und sonstige verlangte Nachweise nicht beibringt;
i) der Förderungswerber selbst Auskünfte verweigert oder wissentlich unrichtige Auskünfte gibt oder die fördernde Stelle über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist;
j) die Förderungsmittel einer widmungsfremden Verwendung zugeführt werden;
k) das angestrebte Förderungsziel trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.

(3) Bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 2 f - j sind die bis dahin bezahlten Beiträge mit einer Verzinsung in Höhe von 3 % über der jeweiligen Bankrate ab dem Tage der jeweili gen Flüssigmachung der Förderung innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch die Stadt Steyr zurückzuzahlen.

§12 Prüfung der Verwendung

(1) Die Stadt Steyr ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel während der Dauer der Förderung bei einmaliger Zuwendung während eines Zeitraumes von 3 Jahren durch die Fachabteilung für Kontrolle und Revision/Bürgeranwalt der Stadt Steyr laufend zu überprüfen. Der über Aufforderung für die förderbare Leistung verlangte Verwendungsnachweis kann nur durch Originalrechnungen bzw. Originalbelege erbracht werden, die vom Magistrat der Stadt Steyr mit einem Sichtvermerk zu versehen sind. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die von der Stadt im Zusammenhang mit der Überprüfung verlangten Nachweise in der geforderten Form fristgerecht zu erbringen. Bei Kleingewerbeförderungen kann der Nachweis auch durch Vorlage von saldierten Originalrechnungen erbracht werden.

(2) Den von der Stadt Steyr beauftragten Organen ist die Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen sowie die Einschau in die Gebarung (Prüfung der Bilanzen und Rechnungsabschlüsse) und auch in den Betrieb zu gestatten. Alle verlangten Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Finanzierungspläne bezüglich des Vorhabens sind über Verlangen vorzulegen. Ebenso kann von den beauftragten Organen eine Prüfung der Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und Richtigkeit der Sicherstellung erfolgen. Die Verweigerung der Einsicht oder von Auskünften, wissentlich unrichtige Auskünfte, die Nichtvorlage des Verwendungsnachweises sowie die widmungsfremde Verwendung haben den sofortigen Entzug der Subvention zur Folge. Diesfalls ist § 11 Abs. 3 anzuwenden.

§13 Verfahren

(1) Ein formloses Förderungsansuchen ist schriftlich beim Magistrat der Stadt Steyr einzubringen. Die Förderungsansuchen werden nach ihrem zeitlichen Einlangen bei der Stadt berücksichtigt.

(2) Dem Ansuchen sind die in einem entsprechenden Merkblatt (Kleingewerbeförderung, Zinsenzuschuss, Nahversorgungsunternehmen) angeführten Beilagen unbedingt anzuschließen.

(3) Die Stadt kann zur Beurteilung des Förderungsansuchens die Vorlage von weiteren Unterlagen und Erteilung von Auskünften fordern.

(4) Vor Gewährung der Förderung ist im Bedarfsfall die Prüfung der Bonität des Förderungswerbers durch geeignete Erhebungen vorzunehmen.

(5) Über Art und Ausmaß der Förderung entscheidet im Einzelfall das jeweils zuständige Organ der Stadt.

(6) Der Förderungswerber hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass ihm die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien bekannt sind und dass er dieselben vorbehaltslos und für ihn als verbindlich anerkennt.

§14 Kostentragung

Die allenfalls mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren, Spesen u. dgl. hat der Förderungswerber zu tragen.

§15 Übergangsbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien werden die Richtlinien für die Förderung von Kleingewerbebetrieben (Beschluss des Gemeinderates vom 14. 12. 1978 i. d. g. F.) aufgehoben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bereits laufende Förderungen werden hievon nicht berührt.

§16 Inkrafttreten

Diese Richtlinien über die Vergabe von Förderungsmitteln an Gewerbetriebe treten mit 29.10.1992 in Kraft.

Der Bürgermeister