Ratenzahlung (öffentlich-rechtliche Abgaben gem. BAO)

Ansuchen: Schreiben an Magistrat der Stadt Steyr unter Angabe des Geschäftszeichens. Betreff: Ratenzahlung für ...

Inhalt: Wofür wird Ratenzahlung/Stundung beantragt (Kanalanschlussgebühr, Interessentenbeitrag, etc. lt. Bescheid), wann sollen Zahlungen in welcher Höhe erfolgen und eine kurze Begründung.

Zinsen: Lt. § 212b BAO (Bundesabgabenordnung) sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Genehmigung: Die Entscheidung über Stundungen und Ratenzahlungen bis zu einer Dauer von höchstens einem Jahr obliegt dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates. Bei einer längeren Dauer entscheidet der Stadtsenat über das Ansuchen.

Erledigung: Der Ansuchende erhält nach Genehmigung einen Bescheid mit den festgesetzten Zahlungsterminen und den erforderlichen Zahlscheinen.

Zuständig