Ortstaxe

Fachabteilung für Steuerangelegenheiten
Stadtplatz 27, 2. Stock, Zi. 207
Tel. 07252/575-226
FAX: 07252/575-409
E-Mail: steuern@steyr.gv.at

Allgemein

Mit 1.1.2019 wurde die Ortstaxe von einer Gemeindeabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt. Somit müssen alle Nächtigungsgäste in allen oberösterreichischen Gemeinden – und damit auch in den Nicht-Tourismusgemeinden – eine Ortstaxe entrichten. Diese beträgt landesweit einheitlich € 2,40 je Nächtigung. Davon verbleiben 5 % der Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung. Der übrige Betrag (95 %) fließt dem Tourismusverband zu. 

Gemäß § 47 Abs. 2 unterliegen der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben.

Gästeunterkünfte sind

  1. gewerbliche Unterkunftsstätten,
  2. Campingplätze (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4),
  3. Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gäste für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
  4. der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.

Abgabenpflicht

Abgabepflichtig ist der*die Unterkunftgeber*in. Der*die Unterkunftgeber*in ist verpflichtet, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Mit der Einhebung der Abgabe wird dieser*diese zum*zur Abgabenschuldner*in. Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.


Fälligkeit und Entrichtung

Die eingehobenen Abgaben sind gemäß § 49 Abs 2 des Oö. Tourismusgesetz monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen. Siehe auch Punkt „Abgabenerklärung“.

Abgabenerklärung

Die Abgabenerklärung (Ortstaxenerklärung) ist für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats einzureichen. Sollten keine Nächtigungen stattgefunden haben, muss trotzdem eine Abgabenerklärung erfolgen (Nullerklärung).

Tourismusabgaben – Erklärung für Ortstaxe

Bei einer elektronischen Gästemeldung entfällt die Abgabenerklärung, da die Höhe der Abgabe auf Basis der elektronisch gemeldeten Nächtigungen, berechnet wird.

Tourismusstatistik

Die Tourismusstatistik ist für jeden Kalendermonat bis 5. des Folgemonats einzureichen. Für Informationen dazu, bitte die FA für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen kontaktieren.

Befreiungen

  1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  2. Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
  3. Personen, die als Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen;
  4. Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenkerin bzw. Buslenker oder Reiseleiterin bzw. Reiseleiterin eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
  5. Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.

Haftung und Strafbestimmungen

Nach § 35 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist sowohl die Privatzimmervermietung als auch die kurzfristige Raumvermietung (auch über Diensteanbieter wie AirBnB, Booking.com, etc.) der Gemeinde anzuzeigen. Unter Hinweis auf § 83 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 wird angemerkt, dass das Unterlassen der Anzeige nach § 35 Abs. 1 über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten als Wohnraum eine Verwaltungsübertretung darstellt, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen ist.

Der*die Unterkunftgeber*in haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe. 

Daher können bei Nichtentrichtung der Abgabe zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 BAO von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen von bis zu € 5.000,- verhängt werden.

Weitere Informationen

Leitfaden Gästemeldewesen & Tourismusabgabe (private Zimmervermietung)

Leitfaden Gästemeldewesen & Tourismusabgabe (gewerbliche Zimmervermietung)

Vorteile elektronisches Gästemeldewesen

Oö. Tourismusgesetz 2018

Link Formular - Tourismusabgabe - Erklärung für Ortstaxe

Land Oberösterreich – Informationen zur Tourismusabgabe

Zuständig