Namens-, Firmenwortlaut- und Rechtsformänderungen

NAMENSÄNDERUNGEN

Namensänderungen sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Ansuchen, anzuzeigen. Diesem Ansuchen sind die erforderlichen Nachweise (Heiratsurkunde, Namensänderungsbescheid) anzuschließen. Von ha. wird eine Verständigung an alle Stellen erlassen und die Namensänderung am Gewerbeschein vermerkt.

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FIRMENWORTLAUTÄNDERUNGEN

Firmenwortlautänderungen sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diesem Ansuchen ist ein Firmenbuchsauszug anzuschließen. Es gibt zwei Mitteilungsmöglichkeiten. Entweder Bekanntgabe durch den Gewerbetreibenden oder durch eine Mitteilung vom Firmenbuch bzw. von der Wirtschaftskammer. Von ha. wird eine Verständigung an alle Stellen erlassen und die Firmenwortlautänderung am Gewerbeschein vermerkt. Die Wirksamkeit ist aus dem Firmenbuchsauszug ersichtlich.

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RECHTSFORMÄNDERUNG

Rechtsformänderungen sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diesem Ansuchen ist ein Firmenbuchsauszug anzuschließen. Es gibt zwei Mitteilungsmöglichkeiten. Entweder Bekanntgabe durch den Gewerbetreibenden oder durch eine Mitteilung vom Firmenbuch bzw. von der Wirtschaftskammer. Von ha. wird eine Verständigung an alle Stellen erlassen und die Rechtsformänderung am Gewerbeschein vermerkt.

Bearbeitungsdauer: innerhalb weniger Tage

Zuständig