Meldebestätigung

Auf Antrag kann eine Person vom Meldeamt eine Bestätigung darüber erhalten, seit wann und wo diese Person angemeldet ist. Grundsätzlich wird eine Meldebestätigung nur für den jeweiligen Antragsteller ausgefolgt. Dazu ist ein Identitätsnachweis (gültiger amtlicher Lichtbildausweis) vorzulegen. Der Antragsteller kann sich allerdings von einer von ihm bevollmächtigten Person, (schriftliche Vollmacht erforderlich) welche sich ebenfalls ausweisen muss, vertreten lassen.

Eine Meldebestätigung ist, bis auf wenige Ausnahmen, gebühren- bzw. verwaltungsabgabepflichtig. Daher sind an Abgaben zu entrichten:

  • € 2,10 Verwaltungsabgabe bei einer Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister; oder
  • € 3,00 Verwaltungsabgabe bei einer Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister.
  • € 14,30 Eingabegebühr, (im Fall einer schriftlichen Antragstellung) und,
  • € 14,30 Ausfertigungsgebühr, wenn die Meldebestätigung nicht an eine bestimmte Person oder Institution gerichtet ist (Allgemeine Meldebestätigung).

Die Gebühren bzw. Verwaltungsabgaben können in bar direkt im Meldeamt erlegt werden.