Lebensbestätigungen mit Personen des gemeinsamen Haushalts

Zur Erlangung bzw. zum Weiterbehalt von ausländischen Pensions- und Versorgungsbezügen wird seitens dieser Leistungsträger in regelmäßigen Abständen der Nachweis verlangt, dass diese berechtigten Personen sich noch am Leben befinden. Diese einfachen Lebensbestätigungen werden von der Erhebungsstelle vorgenommen.

Wenn jedoch diese Leistungen auf unterhaltsberechtigte Personen erweitert sind, ist es erforderlich, dass ein Nachweis des gemeinsamen Haushaltes geführt werden muss. Daher werden Lebensbestätigungen mit Angehörigen des gemeinsamen Haushaltes von der Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen ausgestellt.