Kommunalsteuer

Fachabteilung für Steuerangelegenheiten
Stadtplatz 27, 2. Stock, Zi. 207
Tel. 07252/575-226
FAX: 07252/575-409
E-Mail: steuern@steyr.gv.at


Steuerhöhe & Bemessungsgrundlage

Unternehmerinnen und Unternehmer, die in einer im Stadtgebiet von Steyr gelegenen Betriebsstätte Dienstnehmerinnen und/oder Dienstnehmer beschäftigen, haben Kommunalsteuer in Höhe von 3% der ausbezahlten Bruttolöhne (= Bemessungsgrundlage) an die Stadt Steyr zu entrichten. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,00 wird von ihr € 1.095,00 abgezogen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  • die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  • Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.


Antrag auf Vergabe einer Kommunalsteuernummer

Eine Kommunalsteuernummer wird benötigt, um die Kommunalsteuer nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 abführen bzw. sich beim Magistrat Steyr registrieren zu können. Wir ersuchen, das Formular vollständig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet an den Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Steuerangelegenheiten, zu übermitteln. Sie erhalten sodann eine Kommunalsteuernummer zugewiesen.

Zum Formular

Nach Antragsabschluss werden Ihnen die Kommunalsteuernummer und die erforderlichen Kontodaten übermittelt.


Fristen & Termine

Die Kommunalsteuer ist von der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) selbst zu entrichten. Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.


Steuererklärung

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres gem. § 11 Abs. 4 KommStG der Stadt Steyr eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage zu enthalten. Kommunalsteuererklärungen sind grundsätzlich seit 1.1.2006 über Finanzonline (https://finanzonline.bmf.gv.at/) einzureichen. Hierbei ist die Gemeindekennziffer für Steyr (40201) anzuführen. Formulare hierzu finden Sie im Menüpunkt unterhalb "Weitere Informationen" (Formulare des Bundesministeriums für Finanzen).

Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Stadt Steyr ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der auf Steyr entfallenden Bemessungsgrundlage abzugeben. 


Weitere Informationen

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) i.d.g.F.

Antrag Kommunalsteuernummer

Formulare des Bundesministeriums für Finanzen


Zuständig