Kanalbenützungsgebühr

Fachabteilung für Steuerangelegenheiten
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Tel. 07252/575-228, 209
FAX: 07252/575-409
E-Mail: steuern@steyr.gv.at


Gebührenhöhe

Der Gebührenpflichtige hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.

Die Höhe der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühr beträgt 4,40 Euro (exkl. USt) pro Kubikmeter des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen, mittels Zähler gemäß § 8 Wasserleitungsordnung der Stadt Steyr gemessenen, Wassers. Die Bemessungsgrundlage bildet der Wasserverbrauch des vorangegangenen Bezugsjahr. 

Ist kein städtischer Wasserzähler eingebaut oder erfolgt der Bezug des Wassers nicht oder nur teilweise aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage, hat der Gebührenschuldner den Wasserverbrauch für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. eines jeden Jahres bis spätestens 15.1. des darauffolgenden Jahres in überprüfbarer Weise der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Wird der Wasserverbrauch nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgegeben, ist eine Schätzung des Wasserverbrauches von der Abgabenbehörde vorzunehmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Wasserverbrauches der vorangegangenen 3 Kalenderjahre und geänderter Verhältnisse im Wasserverbrauch.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Kanalgebührenordnung. Den Link dazu finden Sie unter „Weitere Informationen“.


Vorschreibung und Einhebung der Gebühr

Die Kanalbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausbesitzabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. Eine Vorauszahlung (Akontozahlung) ist jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis des Wasserverbrauches des Vorjahres und der gültigen Kanalbenützungsgebühr berechnet. Die Vorauszahlungsbeträge können, im Fall großer Verbrauchsabweichungen, seitens der Stadt Steyr jederzeit angepasst werden. Diese Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenabrechnung, welche am 15. Februar eines jeden Jahres fällig ist, in Abzug zu bringen. Im Jahr der Herstellung des Kanalanschlusses hat eine Vorauszahlung nicht zu erfolgen.


Weitere Informationen

RHV Steyr - Reinhaltungsverband Steyr und Umgebung

Kanalgebührenordnung

Land Oberösterreich – Informationen zur Kanalbenützungsgebühr

Wasserleitungsordnung


Zuständig