Hochwasserschutzmassnahmen - Richtlinien für die Förderung

Richtlinien für die Förderung von Hochwasserschutzmassnahmen in Steyr

beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 19.03.1992, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates vom 16.11.2006;

§ 1 Gegenstand und Umfang der Förderung

(1) Im Stadtgebiet von Steyr werden Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasserschäden, die geeignet sind, im Hochwasserfalle den Eintritt von Wasser in Gebäude zu verhindern (wie zB das Anbringen von Abdichtungsplatten an Türen und Fenstern und sonstigen Maueröffnungen) von der Stadt Steyr nach Maßgabe der hiefür im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel gefördert.

(2) Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Steyr, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 2 Förderungsvoraussetzungen

(1) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß §1 kann nur gewährt werden, wenn

a) für das Gebäude, in welchem die Hochwasserschutzmaßnahme gesetzt werden soll, eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und der Bestand des Gebäudes dem Flächenwidmungsplan oder eine Bebauungsplan nicht widerspricht;
b) unter Einbeziehung der Förderung die Mittel für die gesamte zur Förderung beantragte Maßnahme sichergestellt ist;
c) bei Betriebsräumlichkeiten die erforderlichen gewerbebehördlichen Bewilligungen vorliegen;
d) für die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme eine allenfalls erforderliche Baubewilligung vorliegt.

(2) Ausgenommen von der Förderung gemäß Abs. 1 sind Hochwasserschutzmaßnahmen an Gebäuden die zu mehr als 50 % im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, sofern der Antrag vom Eigentümer selbst gestellt wird.

§ 3 Art und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung besteht ausschließlich in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten von Maßnahmen gemäß § 1.

(2) lit. a) Der Zuschussbetrag wird in der Höhe von 20 % der tatsächlich anfallenden förderungswürdigen Kosten gewährt, darf jedoch einen Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Die Bemessung des Zuschusses erfolgt aufgrund der vom Antragsteller vorzulegenden Originalrechnungen und Zahlungsbelege.
lit. b) Der in lit. a) angeführte Zuschussbetrag wird in Dreijahresintervallen auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) 2000 jeweils zum 1. 1. des Folgejahres angepasst. Es ist der VPI der Statistik Austria oder ein an dessen Stelle eintretender Index mit Berechnungsbasis September heranzuziehen. Als Ausgangsbasis wird der für den Monat September 2006 verlautbarte VPI bestimmt. Die kaufmännische Rundung erfolgt auf volle Eurobeträge.

(3) Förderungswürdig sind auch die für die Hochwasserschutzmaßnahmen unbedingt  notwendigen Aus- und Einbaukosten. Die Förderung weiterer Kosten, wie z. B. Fassadensanierung oder Ausfärbelung von Räumen u. dgl. Ist jedoch ausgeschlossen.

(4) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorlage von Rechnungen und Nachweis der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen unter Zugrundelegung des gemäß Abs. 2 genehmigten Prozentsatzes.

§ 4 Antrag auf Erledigung

(1) Antragsberechtigt sind Eigentümer, der Mieter, sowie der Untermieter eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Betriebsräumlichkeit. Voraussetzung für die Antragsberechtigung eines Mieters ist die Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Hochwasserschutzmaßnahme, für die Antragsberechtigung des Untermieters überdies die des Mieters.

(2) Anträge auf Förderung sind an den Magistrat Steyr, Geschäftsbereich für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, zu richten. Die zur Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen sind beizubringen.

(3) Über den Antrag entscheidet das nach dem Statut für die Stadt Steyr zuständige Organ.

(4) Der Antragsteller ist von der Entscheidung schriftlich zu verständigen.

(5) Die Gewährung der Förderung kann zur Sicherstellung des Förderungszweckes mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(6) Die Gewährung der Förderung ersetzt nicht eine für die Hochwasserschutzmaßnahme allenfalls zu erwirkende behördliche Bewilligung.

§ 5

(1) Der Anspruchberechtigte ist verpflichtet, die Förderungsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.

(2) Die Stadt Steyr behält sich die Kontrolle über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel vor.

(3) Kosten, die durch die gegenständliche Förderung gedeckt wurden, dürfen vom jeweiligen Anspruchsberechtigten weder auf den Eigentümer noch auf den Mieter bzw. Untermieter umgelegt werden.

§ 6

Die Förderung kann aus wichtigen Gründen sofort widerrufen und bereits ausbezahlte Förderungsmittel können zurückgefordert werden, insbesondere wenn

a) die gewährten Förderungsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet werden;

b) der Anspruchsberechtigte die für die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahmen etwa erforderlichen Bewilligungen nicht erwirkt;

c) die mit der Förderung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;

d) der Anspruchsberechtigte die Hochwasserschutzmaßnahme nicht von hiezu befugten Personen ausführen lässt;

e) über das Vermögen des Anspruchsberechtigten vor Auszahlung des Zuschusses das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;

f) der Anspruchsberechtigte zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat;

g) der Anspruchsberechtigte bei der Stadt Steyr vollstreckbare Abgabenrückstände oder sonstige fällige Zahlungsverpflichtungen hat;

h) der Anspruchsberechtigte die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen verweigert;

i) die Förderungsmittel bei der Berechnung der für die Hochwasserschutzmaßnahmen zu erbringenden laufenden Leistungen der Mieter nicht voll in Abzug gebracht werden.

§ 7

Der Anspruchsberechtigte hat alle mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten einschließlich allfälliger Abgaben zu tragen.

§ 8

Die Richtlinien in der geltenden Fassung treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Der Bürgermeister:
Ing. David Forstenlechner

Zuständig