Grundsteuer

Fachabteilung für Steuerangelegenheiten
Stadtplatz 27, 2. Stock, Zi. 204
Tel. 07252/575-228, 209
FAX: 07252/575-409
E-Mail: steuern@steyr.gv.at


Steuerhöhe

Der Einheitswert bzw. der Steuermessbetrag wird durch das zuständige Finanzamt ermittelt und dem Grundeigentümer bescheidmäßig mitgeteilt. 

Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrages sind ausschließlich beim zuständigen Finanzamt (für Steyr: Finanzamt Steyr, Promenade 14) binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides einzubringen. 

Aus dem Einheitswert wird der Steuermessbetrag errechnet. Aktuell beträgt der sogenannte Hebesatz 500%, daraus errechnet sich auf Basis des Steuermessbetrages die Grundsteuer.

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Objekte) 500 v.H. des Steuermessbetrages

Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke einschl. Gebäude) 500 v.H. des Steuermessbetrages

Der Jahresbetrag der Grundsteuer wird mit Steuerbescheid vom Magistrat der Stadt Steyr festgesetzt und gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrags ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.


Vorschreibung und Einhebung der Steuer

Die Grundsteuer ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Liegt die Höhe der Jahresgrundsteuer unter € 75,00, wird der Betrag nur einmal jährlich eingehoben und zwar am 15. Mai eines jeden Jahres.


Bescheidbeschwerde

Sollte eine Bescheidbeschwerde aus Ihrer Sicht notwendig sein, dürfen wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass einer solchen gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass insbesondere die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Abgabe durch eine Bescheidbeschwerde nicht aufgehalten wird. Sollten Sie daher eine solche aufschiebende Wirkung wünschen, muss ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Dieser kann auch gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde eingebracht werden.


Zeitliche Grundsteuerbefreiung

gesetzliche Grundlage: Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968, LGBl.Nr. 7/1968 i.d.g.F.  - trat mit 30. 9. 2012 außer Kraft!


Weitere Informationen

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) i.d.g.F.

Grundsteuer Hebesatzverordnung


Zuständig