Gewerberechtseinbringungen gem. §11 Gewerbeordnung

Die Anzeigen gem. § 11 Abs. 4 u. 5 Gewerbeordnung 1994 (Einbringungen, Verschmelzungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse usw.) sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung geht auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) über. Die Anzeige und unter Beilage der entsprechenden Unterlagen, wie z. B. Firmenbuchsauszug mit historischen Daten und gegebenenfalls die entsprechenden Dokumente und Befähigungsnachweise des gewerberechtlichen Geschäftsführers einzureichen.

Nach Einholung der Stellungnahme von der Wirtschaftskammer f. OÖ. kommt es zur Bescheiderlassung, was bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen kann. Die Bescheidgebühren belaufen sich auf 7,60 Euro und bei Bestellung eines gew. Geschäftsführers erhöht sich dieser Betrag um weitere 7,60 Euro, auf somit 15,20 Euro.

Zuständig