Gewährung von Zuschüssen zur Unfruchtbarmachung weiblicher Hunde

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Unfruchtbarmachung weiblicher Hunde

Beschluss des Gemeinderates vom 1. März 1979

§ 1 Gegenstand des Zuschusses

Die Stadtgemeinde Steyr gewährt einen einmaligen Zuschuss zur Unfruchtbarmachung weiblicher Hunde.

§ 2 Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses

Um Gewährung des Zuschusses ist bei der Stadtgemeinde Steyr, FA für Veterinärwesen, anzusuchen. Antragslegitimiert sind nur solche Personen, die im Bereich der Stadt Steyr ihren ordentlichen Wohnsitz und die Hundeabgabe, entsprechend der Verordnung der Stadt Steyr vom 14.3.1978 i.d.g.F. entrichtet haben. Dem Antrag ist eine tierärztliche Bestätigung über die durchgeführte Operation und eine saldierte Rechnung des Tierarztes anzuschließen. Anerkannt wird nur die Ovariohysterektomie, d.h. die Unfruchtbarmachung durch Kastration unter Entfernung der Eierstöcke und der Gebärmutter.

§ 3 Ausmaß des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt in jedem Einzelfall S 500,-- (€ 36,34) im nachhinein. Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Inkrafttreten

Die vorliegenden Richtlinien treten mit Ablauf des Tages der Kundemachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft.

Der Bürgermeister:
i.V. Heinrich Schwarz

Zuständig