Geschäftsführer- und Filialgeschäftsführerbestellungen und -ausscheiden

Allgemeines

Wenn für die Gewerbeausübung die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich ist, ist dies bereits bei der Gewerbeanmeldung – unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Strafregisterauszug, Befähigungsnachweis, Anmeldung bei der OÖ.GKK über mind. 20 h Beschäftigung) oder bei jur. Personen = Firmenbuchsauszug worauf ersichtlich ist, dass es sich hiebei um einen handelsrechtlichen Geschäftsführer handelt) – erforderlich. Es besteht auch die Möglichkeit im Zuge der Gewerbeausübung den Geschäftsführer zu wechseln bzw. ha. anzuzeigen, dass der erforderliche Befähigungsnachweis selbst erbracht wird. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass das Ausscheiden des gew. Geschäftsführers der zuständigen Behörde umgehend anzuzeigen ist.

Bemerkt wird, dass die Geschäftsführerbestellung frühestens mit dem Datum des Einlangens und auch nur wenn alle erforderlichen Unterlagen beigelegt werden, ha. zur Kenntnis genommen werden kann. Nach Ausscheiden des gew. Geschäftsführers müssen jur. Personen innerhalb einer Frist von längstens 6 Monaten und Einzelpersonen innerhalb einer Frist von längstens einem Monat einen neuen Geschäftsführer bekanntgeben. Bei Überschreiten dieser Fristen wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

Dauer: Da diese Anzeigen die Einholung einer Stellungnahme seitens der WK erforderlich machen (4-Wochen-Frist), kann die Bescheiderlassung bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen.

Zuständig