Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag

Fachabteilung für Steuerangelegenheiten
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Allgemein

Seit 01.01.2019 muss der*die Eigentümer*in einer Freizeitwohnung die Tourismusabgabe in Form einer jährlichen Pauschale (setzt sich zusammen aus der Freizeitwohnungspauschale plus Gemeindezuschlag) entrichten. Von der Freizeitwohnungspauschale verbleiben 5 % der Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung. Der übrige Betrag (95 %) fließt dem Tourismusverband zu. Der Gemeindezuschlag verbleibt zur Gänze im Gemeindebudget.

Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die

  1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
  2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
  3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:

    1. als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz;
    2. zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre
    3. zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
    4. zur Berufsausübung, insbesondere als Pendler*in;
    5. zur Unterbringung von Dienstnehmer*innen.

Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwägen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.

Nicht als "Freizeitwohnungen" gelten:

  1. unbewohnte Wohnungen, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück
    1. zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
    2. keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
    3. nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.
      Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.

  2. überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.

Abgabenpflicht

Zur Entrichtung der Abgabe (Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag) ist der*die Eigentümer*in der Freizeitwohnung gemäß § 55 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 gesetzlich verpflichtet.


Abgabenhöhe

Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale (zzgl. Gemeindezuschlag) beträgt ab 1.1.2024 je Wohnung mit

  • Nutzfläche bis zu 50 m2 sowie für Dauercamper € 86,40 (zzgl. Gemeindezuschlag gem. Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2018 von € 129,60) = gesamt € 216,-- pro Jahr.
  • Nutzfläche über 50 m2 € 129,60 (zzgl. Gemeindezuschlag gem. Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2018 von
     € 259,20) = gesamt € 388,80 pro Jahr.

Fälligkeit und Entrichtung

Gemäß § 55 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist die Abgabe in Form einer jährlichen Pauschale (Freizeitwohnungspauschale zzgl. Gemeindezuschlag) unaufgefordert an die Gemeinde unter Bekanntgabe der Nutzfläche (m²) der Freizeitwohnung zu entrichten und wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Im Fall des Wechsels des Eigentümers einer Wohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Wechsel erfolgt, dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Wird eine Wohnung fertiggestellt (Neuerrichtung, An-, Auf- und Umbau) oder aus dem GWR ausgeschieden, ist ebenfalls nach Monaten zu aliquotieren, wobei der Monat, in dem die Wohnung fertiggestellt bzw. ausgeschieden wird, in die Abgabenpflicht einzubeziehen ist. Im Fall der Beendigung einer Wohnung ist die aliquote Abgabe bereits ein Monat nach der Beendigung zu entrichten.

Haftung und Strafbestimmungen

Der*die Unterkunftgeber*in haftet nach den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale und des Gemeindezuschlages. 

Daher können bei Nichtentrichtung der Abgabe gemäß § 111 BAO von der Abgabenbehörde Zwangsstrafen von bis zu
€ 5.000,- verhängt werden.


Weitere Informationen

Oö. Tourismusgesetz 2018

Link zu den Fomularen betreffend Tourismusabgabe

Land Oberösterreich – Informationen zur Tourismusabgabe

Verordnung Gemeindezuschlag der Stadt Steyr
 

Zuständig