Förderung für den nachträglichen Lifteinbau

Beschluss

des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 12.12.2002, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2007, mit dem eine Richtlinie zur Förderung von nachträg-lichen Lifteinbauten in Wohnhäusern erlassen wird.

§ 1 Gegenstand und Ziel der Förderung

Die Stadt Steyr fördert nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den nachträglichen Einbau von Personenliften in bestehende mehrgeschossige Wohnhäuser, um die Lebensqualität in Wohnbereichen des Stadtgebietes von Steyr zu heben. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr auf der hiefür vorgesehenen Voranschlagstelle veranschlagten Mittel. Für die Dauer dieser Förderungsrichtlinie werden detailliert je nach Förderobjekt die Mittel mit Beschluss über die Genehmigung des Voranschlages freigegeben. Die Vergabe erfolgt im Rahmen des freien Ermessens.

§ 2 Förderungsvoraussetzungen

  1. Gefördert wird der nachträgliche Einbau von Personenliften in bestehende Wohnhäu-ser, die über mindestens drei Obergeschosse verfügen.
  2. Die Förderung ist auf den nachträglichen Personenlifteinbau im Stadtgebiet von Steyr beschränkt.
  3. Voraussetzung der Förderung ist eine erhaltene Förderung des Landes OÖ nach den Wohnumfeldverbesserungs-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Art, Ausmaß und Auszahlung der Förderung

  1. Bei Maßnahmen gemäß § 2 kann die Gewährung von Beiträgen in Form von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen in der Höhe von maximal 30 % bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten gefördert werden.
  2. Die Förderung von Annuitätenzuschüssen richtet sich nach den vom Land OÖ. als förderungswürdig anerkannten Kosten.
  3. Die Auszahlung der Förderungsbeiträge erfolgt entsprechend den im jeweiligen Haushaltsjahr des Voranschlages verfügbaren finanziellen Mitteln.
  4. Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ausbezahlt, wobei sich deren Verzinsung jeweils nach dem in § 16 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 idgF. festgelegten Höchstzinssatz richtet.

§ 4 Widmungsgemäße Verwendung

  1. Die Stadt ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse jederzeit zu überprüfen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Überprüfung verlangten Nachweise in der geforderten Form fristgerecht zu erbringen.
  2. Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt durch die Überbringung aller Förderungsunterlagen des Landes OÖ.
  3. Den vom Magistrat der Stadt Steyr beauftragten Organen ist die Einsicht in die För-derungsunterlagen des Landes OÖ zu gestatten. Ferner sind diesen Organen alle geforderten Kopien anzufertigen und auszufolgen bzw. die Originale zum Zwecke der Anfertigung von Fotokopien zugänglich zu machen.

§ 5 Rechtsanspruch

  1. Der Förderungswerber besitzt keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stadt Steyr.
  2. Durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens erwachsen der Stadt Steyr keine wie immer gearteten Verpflichtungen.

§ 6 Antrag und Erledigung

  1. Anträge sind mittels Formblattes an den Magistrat der Stadt Steyr zu richten. Die im Formblatt angeführten und zur weiteren Beurteilung des Antrages notwendigen Un-terlagen sind beizubringen.
  2. Über den Antrag entscheidet das nach dem Statut für die Stadt Steyr zuständige Organ. Der Förderungswerber ist von der Entscheidung schriftlich zu verständigen.
  3. Die Gewährung der Förderung kann zur Sicherstellung des Förderungszweckes mit Bedingungen und Auflagen (gegebenenfalls im Fördervertrag vereinbart) verbunden werden.

§ 7 Pflichten des Förderungswerbers

  1. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Förderungsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
  2. Der Förderungswerber hat beabsichtigte Abweichungen von den geförderten Maß-nahmen der Stadt Steyr schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigte Änderungen be-dürfen der Zustimmung der Stadt.
  3. Der Förderungswerber muss sich schriftlich mit der Kontrolle über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel durch den Magistrat der Stadt Steyr einverstanden erklären. Mit dem unterfertigten Förderungsantrag anerkennt der Förderungswerber diese Richtlinie.
  4. Der Förderungswerber ist verpflichtet, alle ihm nach anderen Bestimmungen offen-stehenden Förderungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
  5. Der Förderungswerber hat gewährte Förderungsmittel bei der Berechnung des Mietzinses in Abzug zu bringen und muss Vertretern der Stadt auf Verlangen auch Einsicht in die Mietberechnungsunterlagen gewähren.

§ 8 Rückforderung

Der gewährte Förderungsbetrag ist zurückzufordern, wenn

  1. die gewährten Förderungsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden,
  2. die mit der Förderung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wurden,
  3. das Land OÖ gewährte Förderungsbeträge zurückfordert,
  4. sonstige Umstände beim Förderungswerber eintreten, die den Zweck der Förderung zunichte machen.

Bei Rückforderung des Förderungsbetrages gem. Pkt. 1 – 4 sind die bis dahin bezahlten Zuschüsse innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Magistrat der Stadt Steyr zuzüglich einer entsprechenden jährlichen Verzinsung zu refundieren.

§ 9 Kostentragung

Alle mit der Durchführung einer Förderungsmaßnahme allenfalls verbundenen Kosten hat der Förderungswerber zu tragen.

§ 10 De-minimis-Regel

  1. In den einzelnen Förderungsverträgen ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Bedingungen der De-minimis-Regel (derzeit Verordnung (EG) Nr. 198/2006 Abl. L 379/05 vom 28.12.2006) und die Kumulierungsmöglichkeit mit anderen Beihilfen allen Förderungswerbern zur Kenntnis gebracht werden.
  2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer De-minimis Beihilfe ist
    a. der De-minimis-Charakter der Beihilfe im Förderungsvertrag klarzustellen,
    b. der Förderungsnehmer zu verpflichten, die Einhaltung der De-minimis-Grenzwerte zu garantieren und im Förderungsansuchen zu bestätigen, den Schwellenwert von € 200.000,00 nicht zu überschreiten,
    c. der Förderungswerber zu verpflichten, sonstige in den letzten drei Jahren erhaltene De-minimis-Beihilfen sowie auch jede andere beanspruchte Beihilfe den zuständigen Förderungsstellen mitzuteilen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 12. Mai 2005 in Kraft und ist durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Steyr kundzumachen.

Der Bürgermeister
Ing. David Forstenlechner