Fischereirecht

Wer den Fischfang ausübt, hat eine auf seinen Namen lautende gültige Fischerkarte mit Lichtbild oder eine Fischergastkarte oder in einem anderen Bundesland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation und eine schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen.

Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, sofern sie eine Lizenz bei sich führen, den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ausüben. Diese Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Mit der OÖ. Fischereigesetz-Novelle 2008 wurde die Behördenzuständigkeit für die Ausstellung der Fischerkarte und Fischergastkarte dahingehend geändert, dass diese mit Wirkung vom 1.1.2009 vom OÖ. Landesfischereiverband (Tel. 0732/650507) vorgenommen wird.

Link: www.lfvooe.at