Voranschlag - Budget

Auszug aus dem Statut der Stadt Steyr § 52 (Voranschlag):

(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.

(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.

§ 53 (Feststellung des Voranschlages):

(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschlages ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtsenates zu hören.

(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.

(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

Voranschlag:

Zuständig