Baufreistellung

Für nachstehende Bauvorhaben kann eine Bauanzeige als "Baufreistellung" eingebracht werden:

1. Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22,00 m oder einer allseitigen Traufenhöhe von mehr als 25,00 m über dem angrenzenden künftigen Gelände

Voraussetzungen:

  • ein rechtswirksamer Bebauungsplan
  • die NachbarInnen haben durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben
  • die schriftliche Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Vorschriften

Nachbarn sind die Eigentümer/Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10,00 Meter entfernt sind.

2. Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden – einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft – mit einer bebauten Fläche bis zu 300,00 m2 und einer Gebäudehöhe von höchstens 9,00 m - sowie der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden:

Voraussetzungen:

  • die NachbarInnen haben durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben
  • die schriftliche Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Übereinstimmung des Bauvorhabens in allen baurechtlichen Vorschriften

Nachbarn sind die Eigentümer/Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50,00 Meter entfernt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Ansuchen (Formular) des Magistrats Steyr, unterfertigt durch den/die Antragsteller und den/die Grundeigentümer
  • Baubeschreibung in 2-facher Ausfertigung inkl. Unterschriften Antragsteller, Grundeigentümer, Planverfasser sowie eventuell Bauführer
  • Bauplan in 2-facher Ausfertigung inkl. Nachbarunterschriften
  • Lageplan in 2-facher Ausfertigung im Maßstab 1:500 oder 1:1000, mit Kotierung des geplanten Bauvorhabens
  • Aktueller Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Steyr in 1-facher Ausfertigung
  • Bestätigung des Planverfassers
  • Energieausweis soweit erforderlich in 1-facher Ausfertigung

Zuständig