Bauanzeige

Für folgende Bauvorhaben ist eine Bauanzeige gemäß § 25 Abs 1 Oö. BauO einzubringen:

Z 3: Eine nicht bewilligungspflichtige größere Renovierung oder sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden ist der Baubehörde anzuzeigen, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauplan (2-fach) bestehend aus Grundrissen, Ansichten, Schnitten
  • Baubeschreibung (2-fach)
  •  Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:500 (2-fach) mit eingezeichneter Lage des Bauvorhabens
  • aktueller Grundbuchsauszug in 1-facher Ausfertigung
  • Energieausweis soweit erforderlich in 1-facher Ausfertigung

Z 4: Hauskanalanlagen, Düngersammelanlagen, Senkgruben

Z 5: Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten

Z 6: Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und sonstigen Wasserbecken (mehr als 1,50 m Tiefe oder Wasserfläche ab 35 m²)

Z 7: die Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen (freistehend: mehr als 2 m über dem künftigen Gelände; angebracht an baulichen Anlagen: überragen der Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 2 m)

Z 8: die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m

Z 9: die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m²

Z 9a: die Errichtung oder Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke

Z 9b: die Errichtung oder Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m² inkl. Carports

Z 10: Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m²

Z 11: die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden

Z 12: der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf

Z 13: Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken (Asphaltierungen, Betonierungen und dgl.), wenn die befestigte Fläche insgesamt 1.000 m² übersteigt

Z 14: Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände

Z 15: die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Grundbuchsauszug in 1-facher Ausfertigung
  • eine ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss
  • bei einem Abbruch nach Z 12 die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

 

Zuständig