Reiseverkehr mit Heimtieren und EU-Heimtierausweis

Reisen innerhalb der EU:

Seit 19. Oktober 2022 ist das innergemeinschaftliche Verbringen (innerhalb der EU) von Hunden, Katzen, Frettchen nach Österreich neu geregelt und nur mehr mit einer gültigen Tollwutimpfung erlaubt. Das früheste Alter der Tiere für eine Tollwutimpfung ist mit 12 Wochen festgelegt. Die Tollwutimpfung ist dann erst 21 Tage nach Abschluss dieser Grundimmunisierung gültig. Das Mindestalter, ab dem diese Tiere im Normalfall nach Österreich verbracht werden dürfen bzw. mit dem innerhalb der EU verreist werden kann, beträgt somit 15 Wochen


Häufige Fragen und Antworten zu dieser Regelung und Ausnahmen finden Sie unter: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/faq/faq_BVO.html


Ab dem 29. Dezember 2014 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die das sog. Verbringen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken regelt und gilt in der Regel für die Mitnahme von max. 5 Tieren

  • Was versteht man unter Verbringen zu anderen als Handelszwecken?

Verbringen zu anderen als Handelszwecken bedeutet, dass weder ein Verkauf des mitgeführten Heimtieres noch ein Eigentumsübergang stattfindet. Das Tier wird dabei von seinem Halter oder einer schriftlich ermächtigten Person begleitet, z.B. auf einer Reise mit gemeinsamer Rückkehr.

  • Warum ist das Reisen mit Hund, Katze oder Frettchen überhaupt reglementiert?

In der EU herrscht in Bezug auf zahlreiche Tierseuchen und Tierkrankheiten ein einheitliches Tiergesundheitsniveau. Durch die Reglementierung soll die Einschleppung von Krankheiten vermieden werden. Der Schutz vor der Einschleppung der Tollwut, die auch auf den Menschen übertragbar ist, steht damit im Vordergrund.

  • Welche Anforderungen muss ich erfüllen, wenn ich mit meinem Hund, meiner Katze oder meinem Frettchen verreisen möchte?

Das Sozialministerium stellt auf seiner Homepage Tipps zur Urlaubsplanung mit Tieren bereit. 

Hier können die wichtigsten Regelungen zu Reisen mit Heimtieren heruntergeladen werden: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Reiseinformationen/Reisen-nach-%C3%96sterreich.html


Reisen außerhalb der EU: 

  • Wollen Sie in ein Gebiet oder einen Drittstaat reisen, das nicht der EU angehört? Wollen Sie ein Tier aus einem Drittstaat nach Österreich holen?

Die Einreise- und Wiedereinreisebestimmungen aus Drittstaaten sind sehr unterschiedlich und es bedarf einer genauen zeitgerechten Planung, wenn Sie vorhaben, ein Tier aus einem Drittstaat zu holen, bzw. dorthin zu reisen. 

Genaue Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG): https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/lebende-tiere/reiseverkehr

Zum Beispiel darf ein Hund, eine Katze oder ein Frettchen aus Serbien erst dann einreisen, wenn für die Einreise eine gültige Tollwutimpfung, eine Blutuntersuchung (Tollwuttiterbestimmung) vorliegen und eine Wartefrist von mindestens 3 Monaten eingehalten wurde. Das bedeutet, dass ein Tier ein Mindestalter von 7 Monaten haben muss, bevor dieses nach Österreich verbracht werden darf. Weiters sind Tiere aus Drittstaaten dem Zoll zu stellen. 

Fragen und Antworten können Sie dazu unter https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/faq finden. 


EU Heimtierausweis

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 regelt den für Hunde, Katzen und Frettchen vorgeschriebenen EU-Heimtierausweis. Ab dem 29.12.2014 darf nur noch der neue EU-Heimtierausweis ausgestellt werden.

Bisherige EU-Heimtierausweise, die vor dem 29.12.2014 ausgestellt wurden, behalten der Bestimmung zur Folge ihre Gültigkeit.

Wesentliche Bestimmungen zum EU-Heimtierausweis:

  • EU-Heimtierausweise dürfen nur durch autorisierte Tierärzte ausgestellt werden. 
  • Eine Abgabe von Blankoausweisen ist somit ausgeschlossen.
  • Eine Erstausstellung darf erst erfolgen, nachdem der Tierarzt die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft hat bzw. das Tier gekennzeichnet hat.
  • Der Tierarzt muss seine Kontaktdaten in den Ausweis eintragen.
  • Die Beschreibung des Tieres nach Angabe des Besitzers ist durch den Tierarzt einzutragen.
  • Neben Name, Anschrift und der Telefonnummer des Besitzers ist dessen Unterschrift nötig.
  • Der Tierarzt führt ein Register über die ausgestellten Ausweise mit deren individueller Nummer.
  • Die ausgebende autorisierte Stelle erfasst ihrerseits, welche Seriennummern an welchen Tierarzt geliefert wurden. Somit ist eine lückenlose Rückverfolgbarkeit möglich.
  • Aufkleber zu Impfungen, die entfernt werden könnten, sind mit einer Laminierung zu versehen, um Manipulationen vorzubeugen. Die Laminierung besteht aus einer ablösesicheren Klarsichtfolie, die nicht entfernt werden kann, ohne dass darunter befindliche Eintragungen/Aufkleber zerstört werden.
  • Bei Erstimpfungen gegen Tollwut – und bei verspäteten Wiederholungsimpfungen, die als Erstimpfung anzusehen sind – ist das Datum einzutragen, ab dem die Impfung gültig ist.
  • Besitzer dürfen im EU-Heimtierausweis keine Korrekturen bzw. Selbsteinträge vornehmen. Dies wäre eine Dokumentenfälschung.



Aktuelle Informationen und Auskünfte zum Reisen mit Tieren erhalten Sie unter: 

https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Reiseinformationen/Reisen-nach-%C3%96sterreich.html
 und unter 

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/B/10. Tel.: +43 1 71100-644667 

Ansprechpartner:

Für Reisen notwendige veterinärbehördliche Zertifikate stellt die Amtstierärztin des Magistrates Steyr, Pyrachstraße 7, 4400 Steyr, aus. Eine Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 07252/575-355 ist notwendig.