Die Errichtung von Windkraftanlagen (Engpassleistung bis 5 kW), welche lt. dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtig sind, sind der Baubehörde anzuzeigen. Es ist hier zu beachten, dass ein Mindestabstand von 100m bei der Errichtung eben dieser zu überwiegend für Wohnzecke genutzte Gebäude im Grünland, Flächen, die als Bauland gewidmet sind sowie zu Flächen, die gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept als künftiger Baulandbedarf festgelegt sind, einzuhalten ist.
Gemäß dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 dürfen Windkraftanlagen im Bauland nicht errichtet werden. Ausgenommen sind hier Windkraftanlagen mit einer Nennleistung bis 5kW im Betriebsbaugebiet, im Industriegebiet und im Sondergebiet des Baulandes für Seveso III-Betriebe.
Sollte im Grünland eine entsprechende Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan (Grünlandsonderwidmung), ist auch hier die Errichtung zulässig. Ausgenommen davon ist die Errichtung für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf.
Unterlagen:
- Ausgefülltes Formular
- Lageplan
- ausreichende Beschreibung
Weitere Informationen:
Bauanzeige
Windkraft Leitfaden (land-oberoesterreich.gv.at)
RIS - Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 14.05.2024 (bka.gv.at)
RIS - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 14.05.2024 (bka.gv.at)