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Werbemöglichkeiten & Verkauf

Alles Wissenswerte über die Genehmigungsverfahren für Informations- oder Verkaufsstände, Plakatständeraufstellungen, Flugblätterverteilung, Lichtmastwerbetafeln und Firmenhinweisschilder ist hier zusammengefasst.
Erfahre, wie Du die erforderlichen Genehmigungen erhältst, um Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aufstellen zu können.


Ihre Veranstaltung sichtbar machen

Was ist los in Steyr, gibt es einen Veranstaltungskalender, wo kann ich meine Veranstaltungen eintragen?

Die Stadt Steyr stellt über die Website der Stadt für Veranstalter eine kostenfreie und zentrale Plattform für die Veröffentlichung von Veranstaltungen zur Verfügung. Veranstaltungen, welche hier eingetragen werden, sind damit in einer Datenbank registriert, auf die auch seitens des Tourismusverbandes Steyr und die Nationalparkregion bzw. des Oberösterreich-Tourismus zugegriffen wird (Oberösterreich Tourismus GmbH und Oberösterreich Tourismus KöR) und eignet sich dadurch sehr gut, um entsprechende Publizität zu gewährleisten. Des weiteren entnehmen auch unabhängige Medien Veranstaltungsinformationen oft aus dieser Quelle und berichten redaktionell über kommende Ereignisse.

Hier können Sie Veranstaltungen einsehen: Veranstaltungskalender
Hier können Sie Veranstaltungen im Veranstaltungskalender auf steyr.at eintragen: Meine Seite

Ich plane eine Veranstaltung, gibt es Möglichkeiten betreffend einer kostenfreien Veröffentlichung?

Die Stadt Steyr hat durch das Amtsblatt der Stadt Steyr die Möglichkeit, ausgewählte Veranstaltungen anzukündigen. Je nach den verfügbaren redaktionellen Möglichkeiten zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage kann eine Berücksichtigung im Amtsblatt der Stadt Steyr erfolgen. Weitere Möglichkeiten betreffen die Social-Media-Accounts „Stadtkult!Steyr“ und jener des Tourismusverbandes der Stadt Steyr und die Nationalparkregion (sofern ein touristischer Bezug vorliegt). 


Hier können Sie Veranstaltungen veröffentlichen

1. Eintrag Ihrer Veranstaltung in den Veranstaltungskalender

2. Veröffentlichung im Amtsblatt und auf Social Media

Kontaktieren Sie die gewünschte Stelle

Hier die jeweiligen Kontaktmöglichkeiten:

  • Amtsblatt Steyr

  • Tourismusverband Steyr 

  • Stadtkult!Steyr

presse@steyr.gv.at

Magistrat der Stadt Steyr
Stabstelle Presse und Information
Stadtplatz 27
4400 Steyr
+43 7252 575 354

Amtsblatt der Stadt Steyr
amtsblatt@steyr.gv.at


Informations- oder Verkaufsstände

Um Straßen und öffentliche Bereiche wie Gehsteige oder Fußgängerzonen für nicht-verkehrliche Zwecke wie Informations- oder Verkaufsstände zu nutzen, ist gemäß der Straßenverkehrsordnung eine entsprechende Genehmigung erforderlich, unabhängig von anderen rechtlichen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die das Fahrverhalten beeinträchtigen könnten und somit die Aufmerksamkeit der Autofahrer lenken.

Gebühren:

  • € 14,30 Stempelgebühr
  • € 35,80 für Bescheiderlassung
  • € 3,90 pro Beilage (Bogen)

Hinweis:
Zusätzlich zu diesen Gebühren wird von der Liegenschaftsverwaltung auch eine Benützungsgebühr laut Tarifordnung vorgeschrieben (richtet sich nach Größe des Standes sowie nach der Dauer der Aufstellung).


Beantragen Sie Ihre Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstandes/ Verkaufsstandes

1. Formular ausfüllen

2. Fertig

Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie den Bescheid per Post.

Transparentwerbung

Die Anbringung von Transparenten (Werbebanner, Werbetafeln usw.) auf öffentlichem Gut bzw. gemeindeeigenen Einrichtungen ist eine freiwillige kostenlose Serviceleistung der Stadt Steyr. 

Als Orte für die Anbringung von Transparenten werden definiert:

  • die Geländer im Kreuzungsbereich Werndlstr. – Tomitzstr. ggü. City Point
  • die Geländer im Kreuzungsbereich Werndlstr. – Tomitzstr. ggü. Bauernkammer
  • die Geländer der Vorlandbrücke (Kurvenbereich Richtung Neutor)
  • die Geländer der Schönauerbrücke stadteinwärts rechts nach der Bushaltestelle
  • der Fußgängerübergang Haager Straße (Plenklberg)
  • die Brückengeländer Wehrgraben Schwimmschule
  • die Geländer des Stegs zur Fachhochschule

Bei Veranstaltungen, die eine besondere Bedeutung für die Stadt haben (z.B.Adventmarkt, Musikfestival, Landesausstellung), werden Transparente auch auf der

  • Südwestfassade über dem Neutor,
  • dem Geländer Steyr-Brücke/Zwischenbrücken

genehmigt.


  • Ansuchen

  • Zulässige & Unzulässige Werbung

  • Anbringungsdauer

  • Kein Rechtsanspruch

Für die Anbringung von Werbetransparenten ist eine Genehmigung der Stadt Steyr erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich mittels Formular bei der Fachabteilung für Liegenschaftsverwaltung zu beantragen.

Es werden nur Transparente mit einer Maximallänge von 4 Meter genehmigt. Die zusätzliche Verwendung von Transparentträgern ist unzulässig. 

Durch die Anbringung von Transparenten darf keine Behinderung oder Gefährdung (beispielsweise für Verkehrsteilnehmer) entstehen.

Plakatständer aufstellen

Für die Verwendung von Straßen, einschließlich Gehsteigen, Fußgängerzonen und Verkehrsinseln, zu anderen als verkehrsbezogenen Zwecken wie der Aufstellung von Plakatständern (A-Ständer) ist gemäß der Straßenverkehrsordnung eine Genehmigung erforderlich. Diese Regelung dient dazu, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten und mögliche Ablenkungen für Fahrzeuglenker zu vermeiden.

Insbesondere Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Fahrer zu beeinträchtigen, erfordern eine behördliche Genehmigung. Die Platzierung der Plakatständer sollte nur an Orten erfolgen, an denen der Verkehrsfluss nicht behindert wird, insbesondere im Bereich von Kreuzungen, um eine klare Sicht zu gewährleisten.

Die Plakatständer müssen mit den entsprechenden Aufklebern versehen werden, die zusammen mit der Genehmigung ausgehändigt werden. Diese Aufkleber sind jeweils am linken oberen Rand des Plakatständers anzubringen. Plakatständer ohne die erforderlichen Aufkleber oder solche, die den Verkehr behindern, werden von den Behörden entfernt, und es können Strafverfahren eingeleitet werden.

Bei der Beantragung der Genehmigung ist eine Liste mit Fotos der Aufstellungsorte beizufügen, einschließlich gut sichtbarer Kreuzungsbereiche mit gekennzeichneter Platzierung der Plakatständer.

Gebühren:

  • € 14,30 Stempelgebühr
  • € 35,80 Verwaltungsabgabe pro Plakatständer für Bescheiderlassung auf Gemeindestraßen
  • € 35,00 Verwaltungsabgabe pro Plakatständer für die Bescheiderlassung auf Bundes- und Landesstraßen
  • € 3,90 pro Beilage (Bogen)


Beantragen Sie Ihre Genehmigung zur Plakatständeraufstellung

1. Formular ausfüllen

2. Fertig

Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie den Bescheid per Post.


Flugblätter verteilen

Für die Nutzung von Straßen, einschließlich Gehsteigen und Fußgängerzonen, zu werblichen Zwecken wie beispielsweise der Verteilung von Flugblättern, ist gemäß der Straßenverkehrsordnung eine entsprechende Genehmigung erforderlich, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften. Die Verteilung von Werbematerial ist nur direkt an Passanten gestattet.

Es ist untersagt, Werbematerial hinter Windschutzscheiben von Fahrzeugen zu platzieren oder Fahrzeuglenkern an Kreuzungsbereichen Werbematerial zu übergeben.

Gebühren:

  • € 14,30 Stempelgebühr
  • € 35,80 für Bescheiderlassung
  • € 3,90 pro Beilage (Bogen)

Beantragen Sie Ihre Genehmigung zur Flugblätterverteilung

1. Formular ausfüllen

2. Fertig

Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie den Bescheid per Post.

Lichtmastwerbetafel / Firmenhinweisschilder

Die Anbringung von Lichtmastwerbetafeln auf öffentlichen Verkehrsflächen erfordert die straßenpolizeiliche Genehmigung der Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten sowie die Zustimmung des Grundeigentümers durch die Fachabteilung für Liegenschaftsverwaltung.

Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ist bei der Fachabteilung für Liegenschaftsverwaltung einzureichen bzw. online.
Ein separater Antrag für die straßenpolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich, da dieser automatisch an die Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten  weitergeleitet wird.

Es ist besonders wichtig zu beachten, dass Lichtmastwerbetafeln, insbesondere in Kreuzungsbereichen, keine Sichtbehinderung verursachen dürfen. Dies wird in der Regel im Rahmen der straßenpolizeilichen Genehmigung geprüft, kann jedoch vorab durch Kontaktaufnahme mit der Liegenschaftsverwaltung (siehe unten) geklärt werden. 

Fotos der gewünschten Standorte, vorzugsweise in digitaler Form, sind dabei hilfreich. Pro Lichtmast dürfen nicht mehr als 3 Tafeln im Format 115 x 25 cm angebracht werden (bzw. 6 bei deckungsgleicher Montage – Windangriffsfläche!).

Zu beachten ist, dass Werbetafeln in Verbindung mit Verkehrszeichen nicht erlaubt sind, da dies die Verkehrszeichen juristisch außer Kraft setzen würde.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Fachabteilung für Liegenschaftsverwaltung .

Gebühren:
Seitens der Liegenschaftsverwaltung werden pro Tafel und Jahr derzeit € 72,60 (Stand: 2024) gemäß Tarifordnung der Stadt Steyr zur Vorschreibung gebracht.

Gebühr für straßenpolizeiliche Bewilligung (einmalig):

  • € 14,30 Stempelgebühr
  • € 35,80 Verwaltungsabgabe pro Tafel
  • €  3,90 pro Beilage (Bogen)


Beantragen Sie Ihre Genehmigung zur Lichtmastwerbetafel / Firmenhinweisschilder

1. Formular ausfüllen

2. Fertig

Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie den Bescheid per Post.

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

Beabsichtigt man die Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, sind diese der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen, wenn diese mit einer elektrisch betriebenen, leuchtenden oder beleuchteten Werbe- und Anzeigefläche versehen sind oder diese unbeleuchtet insgesamt mehr als 4 m² groß ist. 

Sollten sich die Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen zudem auf oder neben Straßen befinden, ist zusätzlich eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich. 

Beispiele für derartige Einrichtungen:

  • Tafeln
  • Schaukästen
  • Anschlagsäulen
  • sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbung und Ankündigungen angebracht werden können
  • Bezeichnungen, Beschriftungen (so auch Feuermauerbemalungen), 
  • Hinweis und dergleichen sowie deren Beleuchtung.

Eine Bewilligung solcher ist nicht erforderlich, wenn es sich um Wahlwerbeanlagen sowie für Ankündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung, sofern sie im öffentlichen Interesse gelegen sind sowie für den Zeitraum von acht Wochen vor und zwei Wochen nach dem Wahltag bzw. der Veranstaltung, handelt. 

Unterlagen:

  • Anzeigeformular
  • Lageplan im Maßstab 1:1000 bzw. eine zeichnerische Darstellung aus dem/der die Lage der Werbeanlage auf dem Grundstück und die Grundstücksnummern ersichtlich sein müssen
  • eine ausreichende Beschreibung der Werbeeinrichtung (Bau- und Ansichtsplan, Angabe der Abmessungen, Bogenflächen sowie Angaben über Farbe und Werkstoff) einschließlich der Angaben über die technische Ausführung (Material, Konstruktion, fix montiert oder Mobilständer, einseitige oder doppelseitige Ausführung und dergleichen sowie Angaben über die elektrische Beleuchtung bzw. Ausführung der Werbe- und Anzeigefläche)

Sollen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art auf öffentlichem Gut oder im öffentlichen Luftraum der Stadt Steyr errichtet werden, ist eine Grundeigentümerzustimmung der Fachabteilung für Liegenschaftsverwaltung erforderlich.

Kommt es zu einer Nutzung des Luftraumes über oder neben Fahrbahnen/Gehsteigen durch verkehrsfremde Zwecke und entsteht dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung ist zudem eine Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 einzuholen. 

Weitere Informationen:
ris.bka.gv.at
Baurechtlicher Teil
Privatrechtlicher Teil
Straßenpolizeilicher Teil

Kontakt: 
baurecht@steyr.gv.at 

Formular: 
Bauanzeige für Werbeanlagen