Beabsichtigt man die Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, sind diese der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen, wenn diese mit einer elektrisch betriebenen, leuchtenden oder beleuchteten Werbe- und Anzeigefläche versehen sind oder diese unbeleuchtet insgesamt mehr als 4 m² groß ist.
Sollten sich die Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen zudem auf oder neben Straßen befinden, ist zusätzlich eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich.
Beispiele für derartige Einrichtungen:
- Tafeln
- Schaukästen
- Anschlagsäulen
- sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbung und Ankündigungen angebracht werden können
- Bezeichnungen, Beschriftungen (so auch Feuermauerbemalungen),
- Hinweis und dergleichen sowie deren Beleuchtung.
Eine Bewilligung solcher ist nicht erforderlich, wenn es sich um Wahlwerbeanlagen sowie für Ankündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung, sofern sie im öffentlichen Interesse gelegen sind sowie für den Zeitraum von acht Wochen vor und zwei Wochen nach dem Wahltag bzw. der Veranstaltung, handelt.
Unterlagen:
- Anzeigeformular
- Lageplan im Maßstab 1:1000 bzw. eine zeichnerische Darstellung aus dem/der die Lage der Werbeanlage auf dem Grundstück und die Grundstücksnummern ersichtlich sein müssen
- eine ausreichende Beschreibung der Werbeeinrichtung (Bau- und Ansichtsplan, Angabe der Abmessungen, Bogenflächen sowie Angaben über Farbe und Werkstoff) einschließlich der Angaben über die technische Ausführung (Material, Konstruktion, fix montiert oder Mobilständer, einseitige oder doppelseitige Ausführung und dergleichen sowie Angaben über die elektrische Beleuchtung bzw. Ausführung der Werbe- und Anzeigefläche)
Sollen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art auf öffentlichem Gut oder im öffentlichen Luftraum der Stadt Steyr errichtet werden, ist eine Grundeigentümerzustimmung der Fachabteilung für Liegenschaftsverwaltung erforderlich.
Kommt es zu einer Nutzung des Luftraumes über oder neben Fahrbahnen/Gehsteigen durch verkehrsfremde Zwecke und entsteht dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung ist zudem eine Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 einzuholen.
Weitere Informationen:
ris.bka.gv.at
Baurechtlicher Teil
Privatrechtlicher Teil
Straßenpolizeilicher Teil
Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at
Formular:
Bauanzeige für Werbeanlagen