Wasserrechtliche Bewilligung

Für zahlreiche Bauvorhaben und Maßnahmen in Steyr ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Diese stellt sicher, dass die Vorhaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Gewässern und Grundwasser durchgeführt werden.

Kontakt: 
anlagenrecht@steyr.gv.at 

Formular:
Wasserrechtliche Bewilligung

Terminvereinbarung:
Auskünfte für Betriebsanlagen- und Wasserrechtsansuchen

Beispiele für eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht

Versickerung von Niederschlagswässern aus dem Bereich von Straßen und Parkplätzen mit einer gewissen Verunreinigung – diese dürfen erst nach entsprechender Vorreinigung versickert werden, zB Sickermulden nach Stand der Technik.

Bauten an Ufern bzw. innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (maßgeblich ist das sogenannte 30-jährliche Hochwasser

Einwirkungen auf Gewässer 
zB Versickerung von Stoffen ins Grundwasser, Temperaturänderungen im Gewässer, Ausbringung von Düngemitteln ab einer bestimmten Menge

Wasserentnahme über den Gemeingebrauch hinaus
Hausbrunnen für Einfamilienhäuser fallen in der Regel unter den Gemeingebrauch und sind somit bewilligungsfrei - darüber hinaus: Genehmigungspflicht!
Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern mithilfe von Pumpen – Genehmigungspflicht!

Wärmepumpenanlagen

  • Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlagen 
  • Vertikalkollektoren (Tiefensonden) im Grundwasserschongebiet
  • Flächenkollektoren im Grundwasserschongebiet

Bewilligungspflichtige Maßnahmen im Grundwasserschongebiet Steyr lt. Grundwasserschongebietsverordnung Steyr

Das Schongebiet wurde in die „Zone Nord“ und die „Zone Süd“ eingeteilt. 
Die Nordzone deckt das direkte Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage ab, dort gibt es strengere Bewilligungspflichten und Einschränkungen. 
Die Zone Süd erstreckt sich über große Teile von Steyr und konzentriert sich auf den Schutz vor Pestiziden.

Die konkreten Einschränkungen, Verbote und Bewilligungspflichten sind in der Grundwasserschongebietsverordnung Steyr, LGBL. Nr. 43/2023 samt Plänen der umfassten Gebiete abrufbar unter Grundwasserschongebietsverordnung Steyr.

Erforderliche Unterlagen

Jeder Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung muss die Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens für die Behörde notwendig sind. Die Unterlagen müssen von einer fachkundigen Person erstellt werden.

Es ist sinnvoll, sich vor der Erstellung der Einreichunterlagen bei der zuständigen Behörde über die Anforderungen im konkreten Fall zu erkundigen.

Allgemeine Unterlagen, die standardmäßig beizubringen sind:

  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer
  • Grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung der Eigentümerin/des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten. 
  • Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen.
  • Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu erwartende Nachteile
  • Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Nennung der Betroffenen
  • Die erforderlichen, von einer fachkundigen Person entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Nennung der Verfasserin/des Verfassers

Zusätzlich erforderliche Unterlagen:

Bei Wasserbenutzungsanlagen

  • Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr
  • Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer
  • Angaben über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen

Bei Wasserkraftanlagen

  • Angaben über Maschinenleistung
  • Jahresarbeitsvermögen
  • Die vorgesehenen Restwassermengen

Bei Wasserversorgungsanlagen

  • Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck
  • Über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen
  • Aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer

Bei Einbringungen in Gewässer

  • Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe
  • Angaben über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen

Bei Gefahr von Störfällen

  • Bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht
  • Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen

Andere Behörden

  • Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind, wie zB Naturschutzbehörde

Wasserwirtschaftliches Planungsorgan

  • Bei umfassenden Projekten empfiehlt sich noch vor Befassung der Wasserrechtsbehörde eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan beim Amt der Oö. Landesregierung. (Sobald erste konkrete Planungen vorliegen - kein Einreichprojekt erforderlich).

Weitere Informationen: Wasserwirtschaftliches Planungsorgan Land Oberösterreich