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Schutzdächer

Gem. § 40 Oö. BauTG 2013 gilt grundsätzlich, folgendes:

Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. 

Jedoch kann es aufgrund eines etwaigen Bebauungsplanes zu einer anderen Regelung kommen, weshalb an dieser Stelle an die Fachabteilung für Hochbau und Altstadterhaltung verwiesen wird. 

Schutzdächer mit einer bebauten Fläche größer als 15 m² und kleiner als 50m sind anzuzeigen.

Unterlagen:

  • Ausgefülltes Formular
  • Ausreichende Beschreibung 
  • Plan/Skizze

Weitere Informationen:
Bauanzeige