Photovoltaikanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die auf Basis von Sonnenenergie elektrische Energie produzieren. Sie können als Voll- oder Überschusseinspeiseranlagen ausgeführt werden.
Photovoltaikanlagen,
- soweit sie freistehen und ihre Höhe nicht mehr als 2 m über dem künftigen Gelände betragen oder
- soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um nicht mehr als 1,5 m überragen
sind baurechtlich bewilligungs- und anzeigefrei!
Es können sich trotzdem aus diversen Materiengesetzen Bewilligungspflichten ergeben.
Neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung (nur für Anlagen über 1.000 kW) gemäß Oö. ElWOG 2006 bei der Oö. Landesregierung, kann sich auch eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht am Magistrat (Raumordnungsrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Forstrecht, …) ergeben; dies kann etwa bei Stromerzeugungsanlagen der Fall sein, die auf Freiflächen bzw. in der Nähe von Gewässern errichtet werden.
Bei Anlagen neben Straßen kann eine Bewilligung der Straßenverwaltung (Straßenmeisterei, Magistrat) erforderlich sein. Weitere Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach anderen Rechtsgebieten (z.B. Abfallwirtschaftsrecht, ...) sind etwa bei Anlagen in der Nähe von Deponien möglich; dafür ist eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall erforderlich.
Vor allem im privaten Bereich ist daher unter Berücksichtigung des Voranstehenden keine Bauanzeige- oder Bewilligung erforderlich.
Trotz dieser Anzeigefreiheit müssen jedoch die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es ist daher erforderlich zu prüfen oder sich zu erkundigen, ob der geplante Aufstellungsort die geeignete Flächenwidmung aufweist bzw. ob Bestimmungen eines Bebauungsplanes oder eines Neuplanungsgebietes der Aufstellung entgegenstehen. Um einem potenziellen Beseitungsauftrag gem § 49 Abs 6 der Oö Bauordnung zu entgehen, empfiehlt es sich daher vor der Installation Kontakt mit der zuständigen Baurechtsabteilung aufzunehmen.
Bzgl. anzeigepflichtiger Errichtungsmöglichkeiten wird auf folgenden Leitfaden des Landes OÖ verwiesen: Photovoltaik Leitfaden (land-oberoesterreich.gv.at)
Für die anzeigefreie Errichtung einer PV Anlage wird zudem folgende unverbindliche brandschutztechnische Empfehlung auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 erteilt:
- PV-Module und PV-Anlagenbestandteile sollen so montiert werden, dass zu den Grundgrenzen und zu Dachausstiegen (ausgenommen Dachflächenfenster) ein Abstand von mindestens 1,0 m eingehalten wird.
- PV-Module und spannungsführende Anlagenteile müssen zu Rauchfangkehrerstegen einen allseitigen seitlichen Abstand von mindestens 1 m aufweisen und dürfen im Bereich dieses Mindestabstandes nicht höher liegen als das Gehniveau des Rauchfangkehrersteges.
- PV-Anlagenteile dürfen die Funktion von Fängen, Rauch- und Abgasströme, Zu- und Abluft von Lüftungs- und Klimaanlagen nicht behindern und nicht oberhalb solcher Bau- und Anlagenteile angeordnet werden.
- Bei der Situierung von PV-Anlagen auf begrünten Flachdächern sind hoch aufwachsende Pflanzen regelmäßig zu entfernen.
Unterlagen:
- Ausgefülltes Formular
- Lageplan
- ausreichende Beschreibung
Weite Informationen:
Bauanzeige
RIS - Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 14.05.2024 (bka.gv.at)
RIS - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 14.05.2024 (bka.gv.at)