Aufgrund der OÖ. BVB-Übertragungsverordnung Steyr/Steyr-Land (LGBl. 6/2019) erfolgte ab dem 01. Februar 2019 eine behördliche Zuständigkeitsübertragung im Namensänderungsgesetz von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr. Dies bedeutet, dass auch Bürgerinnen und Bürger aus dem Verwaltungsbezirk Steyr-Land ihren Antrag auf Namensänderungen gemäß dem Namensänderungsgesetz beim Magistrat der Stadt Steyr, Fachabteilung für Bezirksverwaltungsangelegenheiten, im Amtsgebäude Reithoffer stellen müssen.
Möchten Sie Ihren derzeitigen Vor- oder Familiennamen ändern, ist eine behördliche Namensänderung erforderlich.
Bestimmte Gründe, die im Namensänderungsgesetz aufgeführt sind, können eine Namensänderung rechtfertigen. Die Gebühr für den Antrag beträgt 14,30 Euro, zuzüglich Beilagengebühren von 3,90 Euro pro Bogen.
Solche Gründe können sein:
- ein lächerlicher oder anstößiger Name,
- Schwierigkeiten beim Schreiben oder Sprechen,
- ausländischer Ursprung des Namens,
- der Name wurde irrtümlich oder zu Recht geführt,
- Namensähnlichkeit mit einer anderen Person, um Verwechslungen zu vermeiden,
- oder die Anpassung des Familiennamens aus Sorge vor wirtschaftlichen Nachteilen.
Für sonstige Gründe fallen Gebühren für eine behördliche Namensänderung in Höhe von mindestens 563,80 Euro an (abhängig von der Anzahl der Beilagen).
Beilagen wie
- Geburtsurkunde,
- Meldezettel,
- Staatsbürgerschaftsnachweis,
- Heiratsurkunde,
- Vaterschaftsanerkenntnis bei unehelichen Kindern und
- ggf. Scheidungsurteile
müssen dem Antrag beigelegt werden.
Weitere Informationen:
Namensänderung (oesterreich.gv.at)