Zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen verfügt, dass alle Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (dazu zählen z.B. Hühner, Perlhühner, Puten, Wachteln, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Tauben, Laufvögel) binnen einer Woche nach Aufnahme der Vogelhaltung diese dem Veterinäramt zu melden haben.
Diese Meldung gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (z.H. Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
Die Überwachung und Bekämpfung dieser Tierseuche ist zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben des österreichischen Tierseuchengesetzes in der Geflügelpest-Verordnung und der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung geregelt.
Achtung: Die Nutztierhaltung ist in der Widmung „Wohngebiet“ nicht zulässig!
Formular:
Meldeformular für Halter von Geflügel und anderen Vögeln