Sichern Sie sich ein harmonisches Zusammenleben zwischen Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern in Steyr. Eine ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter, der sich um gegenseitiges Verständnis bemühen sollte. Missverständnisse in der Kommunikation zwischen Mensch und Tier führen oft zu Problemen. Rücksichtnahme auf Mitbürger, die sich durch freilaufende Hunde belästigt fühlen, ist entscheidend für verantwortungsbewusste Hundehalter.
Hundehalter:innen müssen beim Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsgebiet gewisse Regeln zu Leinen- und Maulkorbpflichten beachten.
Leinen- ODER Maulkorbpflicht: ALLE Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Leinen- UND Maulkorbpflicht: In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Zudem gelten für das Führen von großen, speziellen und auffälligen Hunden Sonderregeln, die man als Hundehalter:in wissen muss. In erster Linie dienen diese Vorschriften dafür, um den Schutz anderer zu gewährleisten und so gefährliche Situationen zu verhindern.
Hunde spezieller Rassen: Hunde dieser Rassen gelten per se als große Hunde. Ab dem vollendetem 12. Lebensmonat müssen diese Hunde an öffentlichen Orten, ausgenommen eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine UND mit Maulkorb geführt werden. HalterInnen von Hunden dieser Rassen müssen weiters verlässlich sein.
Diese Hunde dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung absolviert haben und verlässlich sind. (weiterführende Informationen bezüglich Verlässlichkeit finden Sie unter: Pflichten bei Haltung großer Hunde, Hunde spezieller Rassen sowie von auffälligen Hunden - Das neue oberösterreichische Hundehaltegesetz 2024 (hundehaltung-ooe.at)
Eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht kann bei der Gemeinde beantragt werden. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung bei einer Verhaltensmedizinerin oder einem Verhaltensmediziner einzuholen. Der Hund muss bei dieser Evaluierung das 12. Lebensmonat vollendet haben.
Anträge sind schriftlich an die Bezirksverwaltungsbehörde (bezirksverwaltung@steyr.gv.at) zu stellen.
Große Hunde: Eine Person darf nicht mehr als 2 große Hunde gleichzeitig führen.
Weitere Informationen zu speziellen Regelungen in Steyr: