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Hausbesitzabgaben (HBA)

Erfahren Sie nachfolgend alles Wissenswerte zu den Hausbesitzabgaben (HBA), von der Festsetzung der Gebühren- bzw. Steuerhöhe bis hin zur Vorschreibung und Einhebung. Hausbesitzabgaben sind öffentliche Abgaben, die von Eigentümern von Grundstücken bzw. Immobilien zu zahlen sind. Diese Abgaben dienen in der Regel zur Finanzierung kommunaler Leistungen und öffentlicher Infrastruktur. 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Fachabteilung für Steuerangelegenheiten zur Verfügung. Vereinbaren Sie Ihren Termin bequem online:
Grundsteuer
Hausbesitzabgaben (HBA)

Hier können Sie sich über die optimale Abwicklung Ihrer Zahlungen informieren.

Grundsteuer


  • Steuerhöhe

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Bescheidbeschwerde

  • Weitere Informationen

Wasserbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Der Gebührenschuldner hat für die Benützung der Wasserversorgungsanlage und den Bezug von Wasser aus dieser Anlage eine Wasserbenützungsgebühr zu entrichten. 

Die Höhe der Wasserbenützungsgebühr beträgt 1,84 Euro (exkl. USt) pro Kubikmeter, des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen, mittels Zähler gemäß § 8 Wasserleitungsordnung der Stadt Steyr gemessenen, Wassers. Jeder angefangene Kubikmeter Wasser ist als voll zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage bildet der Wasserverbrauch des vorangegangenen Bezugsjahr. 

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Wassergebührenordnung.

Wasseranschlussgebühren

Informationen zu den Wasseranschlussgebühren erhalten Sie unter: Stadtbetriebe Steyr - Home - Wasser - Gebühren

Kanalbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Der Gebührenpflichtige hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.

Die Höhe der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühr beträgt 4,53 Euro (exkl. USt) pro Kubikmeter des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen, mittels Zähler gemäß § 8 Wasserleitungsordnung der Stadt Steyr gemessenen, Wassers. Die Bemessungsgrundlage bildet der Wasserverbrauch des vorangegangenen Bezugsjahr. 

Ist kein städtischer Wasserzähler eingebaut oder erfolgt der Bezug des Wassers nicht oder nur teilweise aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage, hat der Gebührenschuldner den Wasserverbrauch für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. eines jeden Jahres bis spätestens 15.1. des darauffolgenden Jahres in überprüfbarer Weise der Abgabenbehörde bekanntzugeben. 
Wird der Wasserverbrauch nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgegeben, ist eine Schätzung des Wasserverbrauches von der Abgabenbehörde vorzunehmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Wasserverbrauches der vorangegangenen 3 Kalenderjahre und geänderter Verhältnisse im Wasserverbrauch.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Kanalgebührenordnung.

Kanalanschlussgebühren

Die Kanalanschlussgebühr wird als Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage der Stadt Steyr für den Anschluss von bebauten und unbebauten Grundstücken bzw. Bauwerken an diese nach der Kanalgebührenordnung für die Stadt Steyr, beschossen durch den Gemeinderat der Stadt Steyr am 14.12.2023, berechnet.

Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at


Abfallgebühren