Die Kanalanschlussgebühr wird als Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage der Stadt Steyr für den Anschluss von bebauten und unbebauten Grundstücken bzw. Bauwerken an diese nach der Kanalgebührenordnung für die Stadt Steyr, beschossen durch den Gemeinderat der Stadt Steyr am 14.12.2023, berechnet.
Der Gebührenschuldner ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage der Stadt Steyr angeschlossenen Grundstücks bzw. Bauwerks, im Fall von Baurechten der Bauberechtigte.
Für die Gebührenschuld haften neben dem Eigentümer, im Falle von Baurechten neben dem Bauberechtigten als Gesamtschuldner a. der die Zahlungspflicht gemäß Abs.2 übernehmende Berechtigte unabhängig vom jeweiligen Innenverhältnis; b. der Fruchtnießer; c. der sonst dinglich Berechtigte, soweit mit seinem Recht auch die Benützung der Kanalisationsanlage verbunden ist.
Der Einheitssatz beträgt 27,83 Euro je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage. Die Mindestgebühr beträgt 4.174,50 Euro. Dies entspricht einer Fläche von 150 m² der Bemessungsgrundlage.
Die Gebühr für den Anschluss von Grundstücken, die nicht bebaut sind, beträgt unabhängig von deren Größe 1.072,80 Euro.
Für die so ermittelte Anschlussgebühr wird bei technisch und hygienisch einwandfreier Auflassung der bis zum Kanalanschluss bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage wie Senkgrube, Sickergrube etc. eine Ermäßigung von 1.072,80 Euro gewährt.
Diese Ermäßigung gilt beim Anschluss von Nebengebäuden oder ähnlichen Bauwerke im Sinne des Absatz 7 nur zur Hälfte.
Im Fall einer Bebauung wird die Kanalanschluss- bzw. Kanalergänzungsgebühr bei Fertigstellung des Objektes fällig.
Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at