Für folgende Bauvorhaben ist vor Baubeginn eine Baubewilligung erforderlich:
- Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sofern nicht eine Bauanzeige genügt
- Umbauten
- Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden
- Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als 3 Meter Höhe
Nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben können aber einer Anzeigepflicht unterliegen!
Unterlagen:
- Baubeschreibung (2fach) mit Unterschrift des (der) AntragstellerIn(nen), des (der) GrundeigentümerIn(nen) und des (der) PlanverfasserIn außer man baut mit Wohnbauförderung, dann 3fach
- Lageplan (2fach) mit eingezeichneter Lage des Bauvorhabens außer man baut mit Wohnbauförderung, dann 3fach
- Bauplan (2fach) mit Unterschrift des (der) AntragstellerIn(nen, des (der) GrundeigentümerIn(nen), des (der) PlanverfasserIn bzw. des (der) BauführerIn außer man baut mit Wohnbauförderung, dann 3fach
- Energieausweis (1fach) ab 50 m² Zubau oder großen Sanierungen und Einfamilienhäusern außer man baut mit Wohnbauförderung, dann 2fach
Hinweis:
Benötige ich immer einen Bauplan einer Fachfirma?
Nein! Bei "kleineren" gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 bis 15 Oö. BauO 1994 der Anzeigepflicht unterliegenden Bauvorhaben (z.B. Verglasung von Balkonen und Loggien, Errichtung von Wintergärten, Schwimmbecken oder bestimmten Solaranlagen) genügt grundsätzlich eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Skizze), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss (§ 25 Abs. 4 Z. 3 Oö. BauO 1994).
Weitere Informationen:
ris.bka.gv.at
Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at
Formular:
Bauansuchen