Nach § 19 Oö. LuftREnTG besteht für die für Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität:
- von mehr als 35 kg verflüssigter Gase
- oder 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder zwei Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand,
eine Bewilligungspflicht, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 38 erforderlich ist.
Anzeigepflicht nach § 21 Oö. LuftREnTG besteht für die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung:
- von mindestens 50 kW
- oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe,
- von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist.
Unterlagen:
- Antrag oder Anzeige
- Projekt mit technischer Beschreibung
- Technische Zeichnung
- Lageplan
Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte im Sinn des § 22 Abs. 3 Oö. LuftREnTG überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung ist auch erforderlich, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war; bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW ist eine solche Überprüfung nur erforderlich, wenn die Anlage länger als drei Jahre stillgelegt war.
Soweit ein Fang berührt ist, ist dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrer*in - falls dieser oder diese nicht selbst die Abnahmeprüfung durchgeführt hat - eine weitere Ausfertigung des Abnahmebefunds vorzulegen.
Wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Oö. LuftREnTG:
- bis 15 kW alle 3 Jahre;
- zwischen 15 und 50 kW alle 2 Jahre;
- ab 50 kW und Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, jährlich.
Achtung: Räume für Heizungsanlagen und Brennstofflagerungen – der Neu-, Zu- und Umbau (Einbau) von Heizräumen und Brennstofflagerräumen ist nach Oö. Bauordnung 1994 entweder bewilligungspflichtig (§24) oder anzeigepflichtig (§25).
Weitere Informationen:
Bauanzeige
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