Zuständige Behörde: Fachabteilung Bau- Anlagen- und Wasserrecht, Dienststelle Anlagen- und Wasserrecht.
Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung der Anlage (Baubeginn) vorliegen.
Ordentliches und vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Alle Anlagen, die wegen ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung, der Verwendung von Maschinen und Geräten oder sonstigen Gründen geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
In manchen Fällen ist jedoch das vereinfachte Genehmigungsverfahren möglich, um den Aufwand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu reduzieren. Es wird beispielsweise durchgeführt, wenn
- die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt und
- der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt
- oder die Art der Betriebsanlage jener Verordnung unterliegt, die Betriebsanlagen bezeichnet, welche den vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.
Formulare:
Betriebsanlagengenehmigung
Betriebsanlagengenehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage