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Gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die dazu bestimmt ist, regelmäßig der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen.

Für folgende Themen ist die Dienststelle Anlagen- und Wasserrecht zuständig. 
Kontakt: 
anlagenrecht@steyr.gv.at 

Terminvereinbarung:
Auskünfte für Betriebsanlagen- und Wasserrechtsansuchen

Voraussetzungen für den Standort

Die Standortwahl und die Standortplanung der Betriebsanlage sind abhängig von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sowie von der Art des Betriebes. (Raumordnung).

Genehmigungspflicht

Gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gem. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 

Alle Anlagen, die wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung, der Verwendung von Maschinen und Geräten oder sonstigen Gründen geeignet sind, bestimmte Schutzinteressen (z.B. Gesundheits-, Kunden- und Nachbarschutz §74 GewO) zu beeinträchtigen.

Genehmigungspflicht für

  • Errichtung (Neubau) einer gewerblichen Betriebsanlage 
  • Änderungen bereits bestehender Betriebsanlagen

Keine Genehmigungspflicht

  • wenn von der Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der GewO 1994 ausgehen können (dies ist in der Regel beispielsweise bei reinen Bürobetrieben der Fall).

Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage

Zuständige Behörde: Fachabteilung Bau- Anlagen- und Wasserrecht, Dienststelle Anlagen- und Wasserrecht.
Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung der Anlage (Baubeginn) vorliegen.

Ordentliches und vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Alle Anlagen, die wegen ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung, der Verwendung von Maschinen und Geräten oder sonstigen Gründen geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
In manchen Fällen ist jedoch das vereinfachte Genehmigungsverfahren möglich, um den Aufwand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zu reduzieren. Es wird beispielsweise durchgeführt, wenn

  • die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt und
  • der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt
  • oder die Art der Betriebsanlage jener Verordnung unterliegt, die Betriebsanlagen bezeichnet, welche den vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind.

Formulare:
Betriebsanlagengenehmigung

Betriebsanlagengenehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage

Änderung einer Betriebsanlage

Die Änderung einer bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, wenn sie zur Wahrung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen notwendig ist. Dazu ist ebenso ein Verfahren durchzuführen, wie bei einer Genehmigung einer Betriebsanlage.

Regelmäßige Überprüfung

Eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage muss dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie ist von der Inhaberin/dem Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage regelmäßig und wiederkehrend zu prüfen. Es muss für jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden. In dieser müssen insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung enthalten sein. Diese sind der Behörde zu melden.

Weitere Bewilligungen für Betriebsanlagen

Es kann sein, dass neben der gewerberechtlichen Genehmigung von Betriebsanlagen auch andere Bewilligungspflichten bestehen.

Folgende Bewilligungen können beispielweise zusätzlich notwendig sein:

Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht
Gemäß der Naturschutzgesetze der Bundesländer bestehen allgemeine Verpflichtungen zum Schutz und zur Pflege der Natur als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.

Wasserrechtliche Bewilligungspflicht 
Eine behördliche Bewilligung gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) ist beim Nutzen von öffentlichen Gewässern über den "Gemeingebrauch" hinaus notwendig.
Weitere Informationen Wasserrechtliche Bewilligung

Baurechtliche Bewilligung
Im Baubewilligungsverfahren wird das Bauvorhaben hinsichtlich des Baurechts und des Flächenwidmungsplans geprüft.

Verkehrs- und straßenrechtliche Bewilligung
Bei möglichen Gefährdungen oder Behinderungen im Straßenverkehr sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz erforderlich.