Gerne können Sie sich ein bestehendes Guthaben von Ihrem Abgabenkonto auszahlen lassen.
Welche Guthaben können wie ausbezahlt werden?
1. Guthaben kleiner 5 Euro:
Gemäß § 242a Abs. 2 Bundesabgabenordnung sind Guthaben bis 5€ aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes nicht auszuzahlen und verbleiben auf dem jeweiligen Abgabenkonto bzw. wird dieses bei zukünftigen Vorschreibungen gegengerechnet.
2. Guthaben größer 5 Euro:
Sollte der Betrag des auszuzahlenden Guthabens größer als 5 Euro sein, können Sie mittels des Online-Formulars die Auszahlung beantragen.
Sollten Sie noch nicht über eine digitale Signatur verfügen, können Sie uns das ausgefüllte Formular selbstverständlich auch gerne via E-Mail an abgabeneinhebung@steyr.gv.at übermitteln.
Wer ist berechtigt, eine Auszahlung zu veranlassen?
Um sicherzustellen, dass Auszahlungen ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgen, möchten wir Sie darüber informieren, wer bei Anträgen berechtigt ist, eine Auszahlung zu veranlassen.
Wir bitten alle Antragsteller, die erforderlichen Dokumente bei der Antragstellung vorzulegen, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.
Bei natürlichen Personen ist die Auszahlung an die Person selbst gebunden. Der Antragsteller (Eigentümer oder Eigentümerin) muss persönlich handeln oder eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die eine andere Person zur Antragstellung und Entgegennahme der Auszahlung berechtigt.
Erforderliche Dokumente:
- Ausweis des Antragstellers oder der bevollmächtigten Person (erforderlich)
- Schriftliche Vollmacht (falls zutreffend)
Bei juristischen Personen (z.B. GmbHs, AGs, …) sind folgende Personen berechtigt, eine Auszahlung zu veranlassen:
- Gesetzliche Vertreter: Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder andere im Firmenbuch eingetragene Vertreter.
- Prokuristen: Personen mit eingetragener Prokura, die umfassend zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sind.
- Bevollmächtigte Personen: Andere Personen mit einer speziellen schriftlichen Vollmacht, die sie zur Antragstellung und Entgegennahme der Auszahlung berechtigt.
Erforderliche Dokumente:
- Firmenbuchauszug zur Bestätigung der gesetzlichen Vertretung (erforderlich)
- Ausweis des Antragstellers oder der bevollmächtigten Person (erforderlich)
- Schriftliche Vollmacht (falls zutreffend)
- Bestätigung der Prokura (falls zutreffend)