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Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen

Entdecken Sie auf unserer Website alle wichtigen Informationen rund um die Bezahlung Ihrer Gemeindeabgaben.
Erfahren Sie, wie Sie bequem per SEPA-Lastschrift zahlen, die elektronische Zustellung der Gemeindevorschreibungen nutzen oder sich Guthaben auszahlen lassen können.

SEPA-Lastschrift

Gerne können Sie sämtliche Gemeindeabgaben bequem und einfach im Sepa-Lastschriftverfahren („Abbuchungsauftrag“) bezahlen. Die Ihnen vorgeschriebenen Beträge werden dann zum jeweiligen Fälligkeitstermin von Ihrem Bankkonto eingezogen. Wenn Sie diese komfortable Zahlungsart nutzen möchten füllen Sie das Online-Formular aus. Sollten Sie noch nicht über eine digitale Signatur verfügen, können Sie uns das ausgefüllte Formular selbstverständlich auch gerne via E-Mail an abgabeneinhebung@steyr.gv.at übermitteln.

Elektronische Zustellung von Gemeindevorschreibungen

Der Magistrat der Stadt Steyr ist als moderner Dienstleistungsbetrieb stets darum bemüht, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und noch bürgerfreundlicher zu gestalten. 
Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit, behördliche Schriftstücke des Magistrates der Stadt Steyr elektronisch per E-Mail oder in „Mein Postkorb“ zugestellt zu bekommen.

Grundsätzlich können Gemeindevorschreibungen nicht per E-Mail zugestellt werden, wenn bereits eine Zustellung in „Mein Postkorb“ aktiviert worden ist. 

  • Zustellung per E-Mail

  • Zustellung in "Mein Postkorb"

Für eine Zustellung per E-Mail ist, aufgrund der Datenschutzbestimmungen, die schriftliche Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig. 
Sollten Sie sich dafür entscheiden und Ihre Vorteile nutzen, ersuchen wir Sie, das Online-Formular vollständig auszufüllen und mit Ihrer ID Austria zu signieren. 
Besitzen Sie noch keine digitale Signatur, können Sie uns das ausgefüllte Formular auch gerne via E-Mail an abgabeneinhebung@steyr.gv.at übermitteln.

Hinweis:
Wenn Sie bereits eine ID-Austria besitzen und bei dieser die Registrierung zur elektronischen Zustellung aktiviert haben, ist es uns trotz Ihres Antrages leider 
nicht möglich, Ihnen Schriftstücke via E-Mail zuzustellen. Ihre Schriftstücke werden weiterhin in „Mein Postkorb“ im jeweiligen Portal (Handy-App Digitales Amt, 
oesterreich.gv.at, USP …) für Sie hinterlegt. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe, die wir einhalten müssen.
Erst nach Deaktivierung der Registrierung zur elektronischen Zustellung im jeweiligen Portal, können wir Ihre Schriftstücke via E-Mail zustellen. Beachten Sie bitte,
dass nach Deaktivierung dieser Funktion alle Schriftstücke sämtlicher österreichischen Behörden nicht mehr in „Mein Postkorb“ zugestellt werden können!


Guthabenauszahlung

Gerne können Sie sich ein bestehendes Guthaben von Ihrem Abgabenkonto auszahlen lassen. 

Welche Guthaben können wie ausbezahlt werden?

1. Guthaben kleiner 5 Euro:
Gemäß § 242a Abs. 2 Bundesabgabenordnung sind Guthaben bis 5€ aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes nicht auszuzahlen und verbleiben auf dem jeweiligen Abgabenkonto bzw. wird dieses bei zukünftigen Vorschreibungen gegengerechnet.

2. Guthaben größer 5 Euro:
Sollte der Betrag des auszuzahlenden Guthabens größer als 5 Euro sein, können Sie mittels des Online-Formulars die Auszahlung beantragen.
Sollten Sie noch nicht über eine digitale Signatur verfügen, können Sie uns das ausgefüllte Formular selbstverständlich auch gerne via E-Mail an abgabeneinhebung@steyr.gv.at übermitteln.

Wer ist berechtigt, eine Auszahlung zu veranlassen?

Um sicherzustellen, dass Auszahlungen ordnungsgemäß und rechtmäßig erfolgen, möchten wir Sie darüber informieren, wer bei Anträgen berechtigt ist, eine Auszahlung zu veranlassen.
Wir bitten alle Antragsteller, die erforderlichen Dokumente bei der Antragstellung vorzulegen, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.

  • Natürliche Personen

  • Juristische Personen

Bei natürlichen Personen ist die Auszahlung an die Person selbst gebunden. Der Antragsteller (Eigentümer oder Eigentümerin) muss persönlich handeln oder eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die eine andere Person zur Antragstellung und Entgegennahme der Auszahlung berechtigt.

Erforderliche Dokumente:

  • Ausweis des Antragstellers oder der bevollmächtigten Person (erforderlich)
  • Schriftliche Vollmacht (falls zutreffend)