Zäune (= Einfriedungen) dürfen gemäß § 49 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine Höhe von 2 m über dem natürlichen Gelände nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe. Diese Rechtsvorschrift gilt jedoch nur, soweit in einem Bebauungsplan der Stadt nichts anderes festgelegt ist.
Einfriedungen dürfen direkt an der Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden.
Zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ist innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand die Zustimmung der Straßenverwaltung (bei Verkehrsflächen der Stadt ist dies der Bürgermeister, bei Verkehrsflächen des Landes ist dies die Landesstraßenverwaltung) einzuholen (§ 18 Oö. Straßengesetz 1991).
Einfriedungen zählen in der Regel zu den bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben. Eine Anzeigepflicht für Stützmauern und freistehende Mauern besteht erst ab einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefen gelegenen Gelände (§ 25 Abs. 1 Z. 14 Oö. Bauordnung 1994).
Unterlagen:
- Ausgefülltes Formular
- Lageplan
- Ausreichende Beschreibung
Weitere Informationen:
Bauanzeige