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Garten und Gerätehütten

Die Errichtung eines Gebäudes (ebenerdig und eingeschossig) mit einer bebauten Fläche von mehr als 15 m² bis maximal 35 m² ist der Baubehörde anzuzeigen.

Hinweis:
Bzgl. Hütte an Nachbargrundgrenze bauen:

  • Ja, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, unter folgenden Voraussetzungen (vgl. § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013):
  • Bei einem Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze sind in der der Nachbargrenze zugewandten Außenwand Türen, Fenster und Verglasungen unzulässig. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Gewächshäuser.
  • Die Summe aller im jeweiligen Seitenabstand gelegenen Längen der Bauwerke (einschließlich Dachvorsprünge) darf 15 m nicht überschreiten.
  • Die Traufenhöhe darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten.
  • Die Gesamthöhe ist mit 7 m limitiert.

Unterlagen:

  • Ausgefülltes Formular
  • Ausreichende Beschreibung 
  • Plan/Skizze, Lageplan

Weitere Informationen:
Bauanzeige