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Carport

Nach den Oö. Bauvorschriften genügt bei einem Carport bis 50 m² bebauter Fläche vor Errichtung eine Bauanzeige (§ 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. Bauordnung 1994); für größere Carports ist eine Baubewilligung erforderlich. 
Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich ein Carport (= Schutzdach) vorliegt. Ist das Bauwerk hingegen überwiegend umschlossen, fällt es unter den Gebäudebegriff und besteht daher nur bis zu einer bebauten Fläche von 35 m² eine Anzeigepflicht und ist darüberhinausgehend eine Bewilligung erforderlich (vgl. die Begriffsbestimmungen Schutzdach und Gebäude in § 2 Z. 12 und Z. 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013).

Nicht Wohnzwecken dienende, ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden, bedürfen keiner vorherigen Bauanzeige oder Bewilligung durch die Baubehörde.

Unterlagen: 

  • Ausgefülltes Formular
  • Lageplan
  • Ausreichende Beschreibung

Weitere Informationen:
Bauanzeige