Navigieren zu:

Feuerpolizei in Steyr


Feuerstätte

Fänge sind vom Rauchfangkehrer auf Brandsicherheit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen und zwar

  • in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) 
  • ohne Bindung an die Heizperiode nach Maßgabe der Anlage 7

Hinweis: 
§§ 21, 22 und 32 Oö. LuftREnTG 

Weitere Informationen:
RIS - Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Landesrecht konsolidiert Oberösterreich, Fassung vom 04.04.2024 (bka.gv.at)

Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at

Feuerlöscher

Für den Hausgebrauch empfehlen wir sogenannte Schaumlöscher 6 kg. Aber auch Pulverlöscher sind grundsätzlich geeignet. Nachteilig bei diesen ist aber, dass sich Pulver weiträumig verteilt und im Vergleich zu Schaum, zu deutlich höheren Verschmutzungen führt.

Hinweis:
Der Feuerlöscher ist regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen.

Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at

Feuerpolizei – Feuerbeschau 

Im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung werden die Objekte in verschiedene Gruppen eingeteilt und je nach Risikoeinteilung in einem gesetzlich festgelegten Intervall einer Überprüfung unterzogen.

Die Aufgaben

  • Im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung werden die Objekte in verschiedene Gruppen eingeteilt und je nach Risikoeinteilung in einem gesetzlich festgelegten Intervall einer Überprüfung unterzogen. 
  • Bearbeitung von Anzeigen betreffend feuerpolizeiliche Mängel
  • Erlassung von Heizverboten bei Gefahr

Weitere Informationen: