Navigieren zu:

Balkon und Loggienverglasung, unbeheizte Wintergärten

Die (nachträgliche) Errichtung eines Balkons bedarf der Bauanzeige bei der Stadt, weil diese Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile hat und/oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert wird (§ 25 Abs. 1 Z. 3-5 lit. b Oö. Bauordnung 1994). Zu beachten ist, dass mit Balkonen ein Mindestabstand von 2 m zu den Bauplatzgrenzen nicht unterschritten werden darf (§ 41 Abs. 2 Z. 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013). Dies gilt jedoch nicht innerhalb eines geschlossen bebauten Gebiets.

Für die Errichtung von Balkonen ist jedenfalls ein Bauplan eines zulässigen Planverfassers gem § 25 Abs 4 Z 2 notwendig. Eine Skizze reicht hier nicht aus. 

Handelt es sich um einen (beheizten) Wintergarten und somit um eine Erweiterung des Wohnraumes, unterliegt dieser eine Bewilligungspflicht. 

Unterlagen: 

  • Bauanzeigeformular 
  • Lageplan mit eingezeichneter Lage des Bauvorhabens: 
  • Planliche Darstellung (Skizze) mit Maßangaben mit Unterschrift des (der) Anzeigenden

Weitere Informationen:
Bauanzeige
Baubewilligung