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Aufschließungsbeiträge

Die Aufschließungsbeiträge sind die in den §§ 25 - 27 Oö. ROG 1994 festgelegte Gemeindeabgaben, welche unter folgenden Voraussetzungen von Grundeigentümern zu entrichten sind: 

  • Die Grundstücke bzw. Teile davon müssen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland (z. B. Wohngebiet, Dorfgebiet, gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet ...) gewidmet sein;
  • Die Aufschließung muss vorhanden sein: Das Grundstück bzw. der Grundstücksteil grenzt an eine Verkehrsfläche der Stadt an, oder ist über ein Geh- und Fahrtrecht oder eine Privatstraße mit einer Gemeindestraße verbunden;
  • Das Grundstück oder Teile des Grundstücks liegen innerhalb eines Bereiches von 50 m zum nächstgelegenen Kanal- oder Wasserleitungsstrang der Stadt;
  • Das Grundstück bzw. der Grundstücksteil ist unbebaut.

Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 1,45 Euro und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 73 Cent pro Quadratmeter. Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauwerken und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen betragen die Beträge 73 Cent und 36 Cent

Die Beiträge sind in fünf Jahresraten einzuheben und werden (auch einem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. einer allfälligen Rechtsnachfolgerin) auf die im Fall der Bebauung fälligen Anschlussgebühren und -beiträge wertgesichert angerechnet.

Die nach dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bezahlten Aufschließungsbeiträge werden (auch einem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. einer allfälligen Rechtsnachfolgerin) bei einer späteren Bebauung des Grundstücks bzw. Grundstücksteils wertgesichert auf die Interessentenbeiträge angerechnet.

Weitere Informationen: 
ris.bka.gv.at

Kontakt: 
baurecht@steyr.gv.at