Eine Errichtung von Antennenanlagen ist der Baubehörde anzuzeigen, wenn diese höher als 3 Meter einschließlich eines allfälligen Antennenmastes sind und außerhalb von Wohn-, Kern- und gemischten Baugebieten sowie Dorfgebieten liegen.
Eine Bewilligungspflicht liegt vor, wenn eine Antennenanlage höher als 3 Meter im Wohn-, Kern- und gemischten Baugebieten sowie Dorfgebieten errichtet werden soll.
Die Aufstellung solcher Anlagen bedarf jedenfalls der Zustimmung des Grund- bzw. Gebäudeeigentümers.
In einem allenfalls erforderlichen baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren können im Wesentlichen nur die Aspekte Standsicherheit (Statik) und Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild beurteilt werden; die in der Praxis bei Handymasten vielfach geäußerten Befürchtungen möglicher Gesundheitsgefährdungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen der Beurteilung durch die Baubehörde entzogen.
Es handelt sich hierbei lediglich um eine baurechtlicher Bewilligung vorbehaltlich der Notwendigkeit anderer Bewilligungen.
Unterlagen:
- Ausgefülltes Formular
- Ausreichende Baubeschreibung
- Lageplan
- Bauplan (2fach, bei Wohnbauförderung 3fach)
Weitere Informationen:
Bauanzeige
Baubewilligung