Wird aus einem Raum, der zB. vorher als Schlafzimmer genutzt wurde, ein Kinderzimmer gemacht, so ist dies weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, ebenso, wenn man die Raumaufteilung durch das Versetzen von (nicht tragenden!) Zwischenwänden herbeiführt.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig ist eine Änderung vor allem dann, wenn die Baumaßnahme Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz sowie die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse hat.
Eine Bewilligungspflicht kann sich bei Veränderungen, die über die in der zitierten Vorschrift aufgezählten Änderungen hinausgehen, ergeben. Ob ein derartiges Bauvorhaben gänzlich anzeigefrei ist, kann nie generell beurteilt, sondern muss immer nur für den Einzelfall festgelegt werden. Eine Nutzungsänderung (zB. Wohnung statt Büro) unterliegt jedenfalls der Anzeigepflicht.
Unterlagen:
- Bauanzeigeformular
- Lageplan mit eingezeichneter Lage des Bauvorhabens
- Planliche Darstellung (Skizze) mit Maßangaben mit Unterschrift des (der) Anzeigenden
Weitere Informationen:
Bauanzeige