Möchte man ein Gebäude, Teile davon oder sonstige Bauwerke abbrechen, ist eine Baubewilligung notwendig, wenn diese an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind. Alle anderen Abbrüche müssen der Baubehörde nur angezeigt werden.
Gem § 25 Abs 1 Z 12 Oö. BauO ist ein Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen anzeigepflichtig, sofern sie nicht mit anderen Gebäuden an der Nachbargrundgrenze zusammengebaut sind.
Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllte Anzeige
- Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer
- Lageplan (das abzubrechende Objekt muss ersichtlich sein)
Weitere Informationen:
Bauanzeige
Gem § 24 Abs 1 Z 4 ist ein Abbruch von Gebäuden bzw, Teilen bewilligungpflichtig, wenn sie an der Nachbargrundgrenze zusammengebaut sind.
Unterlagen:
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer
- Verzeichnis der Nachbargrundstücke & Nachbarn
- Lageplan (2-fach, das abzubrechende Objekt muss ersichtlich sein)
Weitere Informationen:
Baubewilligung